Steuerdiskriminierung in Spanien

Spanien zählt trotz gegenteiliger Beteuerungen der Politiker zu den Ländern der Europäischen Kommission mit den höchsten Steuersätzen. Dies ist jedem Investor im Lande schmerzlich bekannt. Erschwerend kam in Vergangenheit hinzu, dass die in Spanien nicht steuerresidente Personen vor der großen Steuerreform des Jahres 2006 zudem eklatant diskriminiert wurden. Als Erinnerung soll nur erwähnt werden, dass vor der Reform  ein Steuersatz von 35% auf erzielte Gewinne in Immobilientransaktionen für Nichtresidente galt. Residente zahlten dem gegenüber nur 15% für den gleichen Sachverhalt. Nichtresidente zahlten also pauschal 20% mehr Steuern.

Spanien versuchte nach einem förmlichen Verfahren der EU zur Umgehung einer Klage diese Diskriminierung abzuschaffen. So führte es ab dem Jahre 2007 einen Pauschalsatz von 18% sowohl für Residente als auch Nichtresidente ein, wenn diese ihre Immobilien in Spanien veräußerten. Ebenso senkte es die Steuern für in Spanien erwirtschaftete Einkommen. Jedoch steckte die Tücke wie so oft im Detail. So konnten und können nur die in Spanien steuerresidenten Personen den Gewinn des Verkaufes eines Erstwohnsitzes steuerfrei in den Kauf eines neuen Erstwohnsitzes unter bestimmten Auflagen investieren. Diese Vergünstigung steht den in Spanien nicht steuerresidenten EU Bürger nicht zu. Dieser zahlt beim Verkauf seines Erstwohnsitzes in Spanien auch dann die Gewinnsteuer von 18%, wenn er den Gewinn voll reinvestiert. Ein Residenter wäre hier steuerfrei.

Ähnliche Ungleichbehandlungen existieren auf den Gebieten der Besteuerung der Einkommen. Nach den derzeitigen Bestimmungen werden in Spanien tätige Gebietsfremde ohne Betriebsstätte in Spanien auf der Grundlage ihres Bruttoeinkommens, d.h. ohne Abzug der Kosten besteuert. Gebietsansässige werden jedoch nur auf Basis ihres Nettoeinkommens besteuert. Einkommen der in Spanien nicht residenten Personen werden so pauschal mit 24% belastet. Die Steuerreform war daher in vielen Bereichen schlichte Makulatur und beseitigte die Ungleichbehandlung bei weitem nicht.
Nunmehr hat die Europäische Kommission Spanien erneut aufgefordert, diese diskriminierende Besteuerung gebietsfremder Steuerpflichtiger zu beenden. Will Spanien einem Prozess vor dem EU Gerichtshof entgehen muss es diese diskriminierenden Steuervorschriften ändern. Die Kommission hält die Bestimmungen der ungleichen Besteuerung für nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar, in dem die Freizügigkeit von Personen einschließlich der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr garantiert werden. Die Aufforderung der Kommission erfolgte in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission auf diese Stellungnahme binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.

Interessant ist diese Entwicklung vor allem, da Spanien natürlich die begangenen Ungleichbehandlungen nicht durch eine Gesetzesänderung wieder gut machen kann. Das kann nur durch Rückzahlung überbezahlter Beträge geschehen, soweit die entsprechenden Steuerbescheide nicht verjährt sind.  Dies ist in Spanien aber erst nach vier Jahren der Fall. So gibt es bereits eine groß angelegte Initiative britischer Investoren die die in den Jahren vor der Steuerreform übergezahlten Steuern vom spanischen Staat zurückzuverlangen. Hier wird insbesondere auf Rückerstattung von gezahlter Gewinnsteuern in Höhe von 20% beim Verkauf einer Immobilie geklagt. Die reklamierte Summe soll nach Presseberichten 62 Millionen Euro betragen. Falls diese Bestrebungen erfolgreich sein sollten wird dies weitereichende Konsequenzen für den spanischen Fiskus haben. Auf der anderen Seite winkt für die Betroffenen ein nicht mehr erwarteten Geldregen.

© 2008 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 - bajos · 07002 Palma de Mallorca
Tel.:  +34.971.105.511
· Fax: +34.971.495.390
Email: info@lexjahnel.com
· Web: www.lexjahnel.com