Widerspruch in Steuerverfahren - ein scharfes Schwert

Das Spanien kein Steuerparadies ist, ist weitläufig bekannt. Die Liste der zu zahlenden Steuern ist lang. Nur für in Spanien nicht Steuerresidente  bestehen neben Einkommens- und Vermögenssteuern, auch Grunderwerbs-, Erbschafts-, Schenkungs- und verschiedenen Sondersteuern. Vor allem letztere sind in vielen  europäischen Staaten unbekannt. Ein viel Diskutiertes Beispiel ist die spanische Zulassungssteuer für die Einfuhr von Land- und Luftfahrzeugen. Zudem sind spanische Steuersätze hoch.  So verwundert es nicht, das Steuerzahler die in Spanien bekannten Steuerschlupflöcher und Steuersparmöglichkeiten zu nutzten versuchen. Hier besteht bei vielen Nichtresidenten der Irrglaube, dass lokale Steuerbehöroden keine Kontrollen durchführen. Vielerorts wird dann einfach eine Einnahme bei der Steuererklärung schlicht „vergessen“. Dass dies seit dem Einzug moderne Datentechnik und einem effektiven Datenabgleich auch in den Nebenstellen des spanischen Finanzamtes ein unsinniges Mittel darstellt, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Regelmäßige Steuerprüfungen sind mittlerweile gang und gebe. Kommt es zu einer behördlichen Prüfung der gezahlten Steuern besteht dann zumeist ein Nachforderungsanspruch. Geht das Finanzamt zudem davon aus, dass eine Steuer vorsätzlich nicht abgeführt wurde, wird je nach Schwere des Verstoßes auch ein Bußgeld verhängt. Dieses kann bis zu 100% der Steuerschuld betragen.

In ähnlicher Art stellte sich ein kürzlich in meiner Kanzlei bearbeiteter Sachverhalt dar. Ein deutscher Mandant hatte im Zuge seiner in Spanien vorgenommenen Investition eine fällige Einfuhrsteuer wegen eines Formfehlers nicht ordnungsgemäß erklärt. Bei einer Steuerprüfung wurde der Betrag nachgefordert. Der Mandant sah sich zu unrecht besteuert und verweigerte die Zahlung. Neben einem Verspätungszuschlag verhängte die Zollbehörde ein Bußgeld in Höhe von über 65.000,00 Euro. Dies entsprach 90% der geschuldeten Steuer. In einer Vorbesprechung der Steuerangelegenheit stellte die lokale Finanzbeamtin  mit leichtem Akzent kühl fest, dass der deutsche Investor „ja offensichtlich genug Geld habe. Er könne daher auch eine so hohe Strafe zahlen...“ Das sie damit über das Ziel hinausschoss war ihr gleich. Das nachfolgend durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Die erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Gericht stellte in seiner Begründung fest, dass das Bußgeld zu hoch angesetzt worden war. Das Gericht führte aus, dass die Finanzbehörde nicht davon ausgehen konnte, dass der begangene Formfehler eine vorsätzliche Steuerhinterziehung darstellte. Das Bußgeld war damit unverhältnismäßig und wurde aufgehoben.

Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass spanische Verwaltungsrichter die anscheinende Allmacht der Finanzbehörden wirksam kontrollieren und beschneiden. Bei dieser Aufgabe hilft unter anderem auch das seit dem Jahre 2003 stark modifiziere allgemeine Finanzverwaltungsverfahrensrecht. Mit diesem Gesetz wurden die Rechte der Betroffenen gestärkt. Entscheidet die Finanzbehörde ein Verfahren gegen ein Steuersubjekt zu eröffnen, hat der Betroffene weitgehende Anhörungs- als auch Informationsrechte. Bereits in der Phase der behördlichen Ermittlung kann dieses durch Mitwirkung des Betroffenen beenden werden. Kommt die Behörde auch nach der Anhörung des Steuerschuldners zu dem Schluss eines Rechtsverstoßes, kann das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen werden. Trifft die Entscheidung der Finanzbehörde nicht auf die Zustimmung des Steuerzahlers steht natürlich auch der nunmehr gut strukturierte Verwaltungsrechtsweg offen. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt jedoch auch hier; in Spanien mahlen die Mühlen der Gerechtigkeit langsam, aber sie mahlen!

Hierbei sollte der Rat eines Rechtsanwalts dringen in Anspruch genommen werden.

© 2007 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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