Internationaler Umzug - Vorsicht beim Zoll!

Spanischen Behörden sind, wie viele Ausländer oftmals schmerzhaft erfahren müssen, besetzt mit schwerfälligen Beamten, die sich auf die besonderen Belange des Antragstellers zumeist nur ungenügend einstellen können. Kommt hierzu noch die Unkenntnis sich im angestrengten Verwaltungsverfahren richtig auf die Wünsche der Administration einstellen zu können, sind Geldbußen vorprogrammiert.

Diese Erfahrung musste auch Frau K. (Name geändert) machen, als sie von den Vereinigten Staaten nach Spanien zog. Nach dem Kauf ihrer neuen Immobilie auf Mallorca packte sie ihr Hab und Gut in Container und verschiffte diese nach Spanien. Dort kamen sie auch an, wurden jedoch danach über Monate nicht aus dem Hafen von Valencia freigegeben. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, den Weitertransport über ihren Agenten zu ermöglichen, musste Frau K erkennen, dass sie teils durch falsche Beratung, teils wegen mangelnder Kenntnisse über den internationalen Warentransport viel Zeit und Geld verloren hatte. Die spanischen Behörden in Valencia forderten nach langen Verhandlungen ein Ordnungsgeld in Höhe von über € 18.000,00. Erst nach der Einschaltung eines Rechtsanwaltes konnte der Sachverhalt aufgearbeitet und das Strafgeld vermieden werden.

So ist es für Laien oftmals sehr schwer, die einzelnen Institutionen eines internationalen Seetransportes richtig zuzuordnen und diesen korrekte Anweisungen zu geben. Zu unterscheiden ist oftmals zwischen dem Broker, dem Fright Forwarder, dem Reeder, dem Carrier, dem Consignor, den Zollbehörden und einer Reihe von verschiedenen Dokumenten. Diese Personen arbeiten bei richtigem Ablauf und Planung des Transportes Hand in Hand zusammen sodass die Ware auch im Zielland angelangt. Für einen Außenstehenden ist es dann jedoch schwer verständlich, wenn der Transport plötzlich bei Ankunft im Zielland ins Stocken gerät. Missachtet wird hierbei oftmals, dass der nur Eigentümer der transportierten Ware für die Verzollung im spanischen Ankunftshafen verantwortlich ist. Alle Parteien des Transportes können ohne die Bearbeitung durch den Zoll ihre Aufgabe nicht weiter erfüllen.

Spanische Zollbehörden hingegen verlangen vom Eigentümer der Waren eine Serie von Dokumenten zur Bearbeitung des Importes. Sollten diese nicht rechtzeitig oder unvollständige vorliegen wird der Weitertransport der Ware schlicht verweigert. Bereits nach wenigen Tagen drohen neben der Zahlung von Mehrwertsteuer und Zöllen Bußgelder und Standgebühren der Container in empfindlicher Höhe.

Es ist daher ratsam bereit vor Ankunft der Container alle notwendigen Dokumente vorbereitet zu haben.

Handelt es sich bei der eingeführten Ware um Umzugsgut, so besteht eine Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer. Umzugsgut sind Gegenständige die nicht gewerblich genutzt werden und dem Haushalt der zuziehenden Person zuzuordnen werden. Auch ein Fahrzeug kann ein Umzugsgut sein.

Ein Umzug liegt immer dann vor wenn sich eine Person aus einem Staat indem sie ihren Hauptwohnsitz inne hatte, in einen anderen Staat begibt um dort ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Zollbefreiung ist, dass sich das Umzugsgut mehr als sechs Monate im Eigentum des Importeurs befunden hat und der Importeur mehr als zwölf Monate in dem Ursprungsland seinen Hauptwohnsitz besaß. Des Weiteren ist es in dem Importeur untersagt., die eingeführten Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach dem Zuzug zu veräußern.

Um bei der Einfuhr böse Überraschungen zu vermeiden ist es stets ratsam die Vorbereitungen der Zollerklärung einem im internationalen Steuerrecht erfahrenen Fachmann zu überlassen.

© 2006 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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