Die spanische GmbH

Viele Geschäftsleute aber auch zunehmend Privatpersonen bedienen sich einer spanischen GmbH (Sociedad Limitada, S.L.) um in Spanien ihre Interessen zu vertreten. Dabei spielen Fragen der Risikobeschränkung, und, im Falle von Vermögensverwaltungsgesellschaften die zur Verwaltung von Vermögen von Privatpersonen eingesetzt werden, erhebliche Steuervergünstigungen eine wichtige Rolle.

Bei Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Sociedad Limitada durch einen oder mehrere Geschäftsführer, dem sogenannten „Administrador“ vertreten. Der Geschäftsführer repräsentiert die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Er zeichnet Verträge für die Gesellschaft und führt diese aus bzw. überwacht deren Ausführung. Kurz, der Geschäftsführer handelt in allen Belangen für die Gesellschaft. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen muss er zumeist immer vor Ort sein.

Es ist nicht erforderlich dass der Geschäftsführer einer S.L. gleichzeitig Gesellschafter dieser Gesellschaft ist. Ebenso wird nicht verlangt, dass der Geschäftsführer in Spanien resident sein muss. Als Besonderheit ist hier nur zu beachten, dass der nichtresidente Geschäftsführer einen in Spanien residenten Steuervertreter bestellen muss.

Viele deutsche nichtresidente Gesellschafter greifen wegen der nötigen Präsenz des Geschäftsführers in Spanien meist zur Möglichkeit, einen in Spanien Residenten als Geschäftsführer ihrer Gesellschaft zu bestellen. Dieser hat dann auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages die Aufgabe, die Belange der S.L. zu vertreten. Um den Geschäftsführer einer gewissen Kontrolle zu unterwerfen, werden zumeist in den Anstellungsverträgen bestimmte Rechte und Verpflichtung des Geschäftsführers festgesetzt.

Vielen ist dabei jedoch unbekannt, dass diese Pflichten nur im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander, Bindungswirkung entfalten. Nach außen hin, also im Verhältnis zu Dritten, kann der Geschäftsführer faktisch und ohne jegliche Beschränkungsmöglichkeit, für die Gesellschaft handeln. Das heißt, er kann auch Geschäfte wirksam mit Dritten tätigen, die ihm eigentlich auf Grund des bestehenden Anstellungsvertrages gar nicht gestattet waren. So könnte der Geschäftsführer gegen den Willen der Gesellschafter Immobilien veräußern oder auch die Konten der Gesellschaft leeren. Das er sich hierbei gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig macht ist außer Frage. Jedoch würde dies einen betrügerisch handelnden Geschäftsführer nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen.

Eine wirksame Methode dieses Risiko auszuschalten, ist dem Auserwählten nicht die Stellung des Geschäftsführers zu übertragen, sondern diesen als Vertreter der Gesellschaft zu bestellen. Anders als der Geschäftsführer kann der Vertreter wirksam in seiner Vertretungsmacht nach außen hin eingeschränkt werden. Die Beschränkungen sind im Handelregister einzutragen. Somit kann ein Dritter, der mit dem im Namen der Gesellschaft handelnden Vertreter ein Geschäft abschließt, sich bei Zweifeln über die Vertretungsmacht des Vertreters, hierüber im Handelregister informieren. Sollte der Dritten dies nicht tun und sich später herausstellen, dass der Vertreter nicht zum Abschluss des Geschäftes befugt war, kann der Dritte sich nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages berufen. Der Dritte wusste oder hätte es zumindest wissen können, dass er mit einem vollmachtlosen Vertreter Geschäfte machte. Die Gesellschaft kann so das aus dem Geschäft erlangte von dem Dritten zurückverlangen.

Die Vollmachten des Vertreters können in ihrem Inhalt beliebig beschränkt werden. Beispielweise kann es dem Vertreter ohne Mitwirkung des Geschäftsführers versagt bleiben, Immobilen der Gesellschaft zu veräußern, Konten zu eröffnen oder zu schließen oder Verträge wirksam zu unterzeichnen, die über einem bestimmten Wert liegen.

Die Varianten der Ausgestaltung einer Vollmacht sind vielfältig und erlauben eine Anpassung für jeden Einzelfall. Zur Vorbereitung und Ausarbeitung einer solchen Vollmacht sollte wegen der bestehenden Gefahren einer Falschinterpretation auf die Beratung eines Rechtsanwaltes zurückgegriffen werden.

© 2006 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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