Rentenbesteuerung in Spanien

Den Lebensabend auf Mallorca zu verbringen ist der Traum vieler deutscher Rentner. Dass mit dem Umzug nach Spanien nicht nur das Klima wechselt wird oft vergessen. Viel Unklarheit herrscht vor allem hinsichtlich der Besteuerung deutscher Renten in Spanien.

Als Grundsatz gilt, dass jeder der ununterbrochen mehr als 90 Tage in Spanien lebt, verpflichtet ist, sich als Resident registrieren zu lassen. Dies erfolgt neuerdings durch den Eintrag ins Melderegister der Ausländerbehörde (Certificado de registro como residente comunitario). Doch mit der Registrierung und der Erlangung des Residentenstatus ist noch  nichts darüber entschieden, wo der Betreffende seine Steuern zu zahlen hat. Residencia ist nicht gleich Residencia.

Durch den Eintrag ins Melderegister der Ausländerbehörde  wird lediglich der aufenthaltsrechtliche Status geregelt. Der Nachteil dieser Registrierung liegt darin, dass das spanische Finanzamt hierin ein ausreichendes Indiz sieht, dass nunmehr auch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Spanien besteht.

Grundsätzlich richtet sich die Steuerpflicht in deutsch spanischen Steuersachen aber nicht nach der Registrierung im Melderegister sonder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1966. Mit diesem Abkommen wird vermieden, dass Einkünfte zweimal besteuert werden. Entweder unterliegen sie der Besteuerung in Deutschland oder in Spanien.

Prinzipiell wird das Einkommen nur in dem Land besteuert, in dem sich der Bürger gewöhnlich aufhält. Als Regel gilt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt dann vorliegt, wenn  der Steuerpflichtige 183 Tage pro Kalenderjahr in einem Land lebt. Ob dies so ist muss durch das Finanzamt nachgewiesen werden, wobei der Steuerpflichtige eine Mitwirkungspflicht hat. An dieser Stelle kommen dann auch die viel diskutierten Einsichtnahmen der Finanzbehörden in die Stromrechnung, etc ins Spiel. Auch dies kann ein Indiz dafür sein, dass sich der Betroffene tatsächlich in einem Land aufgehalten hat. Diese Annahme kann aber durch jede plausible Erklärung entkräftet werden.

Wird festgestellt, dass eine Steuerpflicht in Spanien vorliegt, besteuert Spanien das Welteinkommen des Steuerzahlers. Rentner und Ihre Einkünfte werden bei einem ständigen Wohnsitz in Spanien ebenso besteuert.

Das spanische Einkommensteuergesetz qualifiziert Renteneinkünfte wie Arbeitseinkommen. Es gilt der progressive Tarif mit einer Obergrenze von 43% wobei eine Pflicht zur Einkommenssteuererklärung erst bei überschreiten von Einkünften von jährlich 10.000 Euro besteht. Die Bemessungsgrundlage der Steuer errechnet sich aus allen steuerbaren Einkünften und Vermögensgewinnen, die von dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erzielt werden. Bestimmte Einkünfte können bis zu 100% freigestellt sein. Abschließend gesetzlich geregelt sind auch die abzugsfähigen Ausgaben, wie z.B. Zahlungen zur spanischen Sozialversicherung oder sonstige Pflichtversicherungen. Der allgemeine Freibetrag liegt bei Einzelpersonen bei 3.400,00 Euro. Bei Steuerpflichtigen über 65 Jahren erhöht sich der Freibetrag auf 4.200 Euro. Bei einer Behinderung bestehen weitere Freigrenzen.

Wird die Steuerpflicht in Spanien festgelegt, so kann der Betroffene auch alle hier bestehenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen soweit er deren Voraussetzungen erfüllt. Dies betrifft zunächst die Freistellung von Steuerzahlungen bei Verkaufsgewinnen des spanischen Erstwohnsitzes. Ebenso werden z.B. Zinsgewinne auf Sparkonten, hier auch die die in Deutschland erwirtschaftet werden, nur mit 18% besteuert. Die deutsche Steuer findet keine Anwendung. Auch ergeben sich Vorteile bei der spanischen Erbschafts- und Vermögenssteuer. Die Steuerpflicht in Spanien muss also nicht nur Nachteile bedeuten.

© 2008 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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