Marken in Spanien
Der größte Teil von denen sich heute auf dem Markt befindlichen Waren und Dienstleistungen werden im vom Verbraucher ausschließlich durch ihren spezifischen Namen identifiziert. So sind wohl jedem Käufer die Bezeichnungen “Coca Cola” oder “Veltins” bekannt und die darunter vermarkteten Getränke. Der gesetzliche Schutz dieser Bezeichnungen gewinnt meist dann zusätzlich an Bedeutung, sobald ein Konkurrent mit einem ähnlichen Produkt auf dem hart umkämpften Markt erscheint. Es geht hier vor allem um die Verteidigung wirtschaftlicher Interessen.
Aus diesem Grunde muss bereits vor der Vermarktung eines neuen Produktes oder einer neunen Dienstleistung an den möglichen rechtlichen Schutz der gewählten Bezeichnung – der Marke – gedacht werden.
Auch kleine und mittelständige Anbieter sind von den Auswirkungen des Markenschutzes betroffen. Es ist so durchaus möglich, dass ein nur auf Mallorca vertriebenes Produkt, wegen einer vorab nicht ordnungsgemäß durchgeführten Überprüfung, unter den Markenschutz eines in Barcelona operierenden Anbieters fällt. Dies kann zum Beispiel dadurch offengelegt werden, dass der Markeninhaber aus Barcelona nunmehr auch auf Mallorca tätig wird oder das er von dem Angebot seines Konkurrenten auf Mallorca durch das Internet erfahren hat.
Sollte sich hierdurch der Markeninhaber in seinen Rechten verletzt sehen, droht neben einer Abmahnung auch ein Schadenersatzanspruch in beträchtlicher Höhe. Natürlich verbietet sich zusätzlich die weitere Verwendung des gewählten Namens für das Produkt mit allen damit verbundenen Kosten.
Um dieses zu vermeiden sollte unbedingt bei jeder neu angebotenen Ware oder Dienstleistung eine Überprüfung und Registrierung der gewählten Marke durchgeführt werden.
Anträge hierauf sind an das hierfür zuständige spanische Patent- und Markenamt zu richten. Dieses registriert neue Marken und führt eine Liste bereits zugelassener spanischer, europäischer und internationaler Marken und die dazu gehörenden Produkte.
Als Marke könne sowohl Schriftzeichen wie Buchstaben, Wörter oder Zahlen, bildliche Darstellungen, wie Logos, Zeichnungen oder Fotos, als auch Geräusche und dreidimensionale Gegenstände gewählt werden. Eine Kombination aller dieser Zeichen ist möglich.
Marken sind jedoch nicht immer frei wählbar. Der Gesetzgeber hat aus Motiven des Verbraucherschutzes heraus, weitreichende Einschränkungen zur Wahl der Marke vorgenommen. Daher sollte im Prozess der Wahl der Marke ein Fachmann zu Rate gezogen werden.
Nicht anmeldungsfähig ist unter anderem eine Marke, die im Geschäftsverkehr die Qualität, Quantität, den Ursprung oder den Wert der Ware oder Dienstleistung beschreibt. Gleiches gilt für einen Begriff der im normalen Sprachgebrauch bereits für die Umschreibung eines Produktes oder dessen Eigenschaften genutzt wird oder der beim Endverbraucher falsche Vorstellungen über dessen Eigenschaften erwecken könnte. Dies gilt insbesondere für die in Spanien weit verbreitete Vermarktung von Weinen.
Auch ist die Verwendung von Hoheitszeichen des spanischen Staates oder der Autonomien, Städte und Gemeinden, ohne vorherige Genehmigung, nicht gestattet.
Ist eine Marke für Spanien registriert, genießt der Markeninhaber einen Schutz für das gesamte spanische Staatsgebiet. Nunmehr kann es jedem untersagt werden, gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen unter einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung zu vermarkten. Ebenso kann der Markeninhaber die Vermarktung seines Produktes unter seiner Marke steuern bzw. sein Produkt unter der Marke in Spanien vertreiben.
Sollte sich heraußtellen, das die registrierte Marke auch für Dritte interessant ist, so kann diese auch veräußert oder unter einer Lizenz zur Nutzung bereitgestellt werden. Natürlich nur gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeldes.

© 2005 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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