Die englische Ltd in Spanien

Aus mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass alle der EU angehörenden Staaten, die Existenz einer Kapitalgesellschaft anerkennen müssen, wenn sie in einem anderen Land der Union rechtmäßig gegründet ist. Das gilt sogar dann, wenn diese Gesellschaft im Land der Gründung nur ihren formalen Registersitz hat, ihre Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedsstaat entfaltet.

In der Praxis wird seit diesen Entscheidungen vor allem die englische Limited Company - Ltd als Ersatz für die spanische Sociedad Limitada – SL oder die deutsche GmbH zur Gründung angeboten. Windige Internetanbieter versprechen durch „wasserdichte Konstruktionen“ einen Steuersatz von maximal 26%. Ebenso werben Sie damit, dass es eine persönliche Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter nicht gäbe. Auch wird das Mindestkapital von nur ca. zwei Euro, der schnelle und unbürokratische Gründungsvorgang und die geringen Gründungskosten als Verkaufsargument aufgeführt. Dies stimmt jedoch nur zum Teil.

Grundsätzlich kann natürlich eine Limited Company auch in Spanien als Ersatz für eine spanische Sociedad Limitada – SL Verwendung finden. Jedoch sollte die Entscheidung auf den Einzelfall abgestimmt sein und keinesfalls nur auf die bereits aufgeführten Argumente gestützt werden.

Vielen ist zunächst nicht bekannt, dass die Ltd zwar ihren Geschäftssitz außerhalb der britischen Inseln unterhalten kann, jedoch zusätzlich eine Zustellungsadresse in England oder Wales unterhalten muss. Ebenso sind mindestens einen "Director" (Geschäftsführer) und einen "Company Secretary" (Schriftführer) zu bestellen, die bestimmten gesetzlichen Pflichten gegenüber dem britischen Handelsregister nachkommen müssen. Hierzu zählen unter anderem die jährliche Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts, einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Ab einem gewissen Umsatz ist die Gesellschaft ebenso verpflichtet "Auditors" (Wirtschaftsprüfer) zur Prüfung der Bilanzen zu bestellen.

Die Missachtung dieser Vorschrift führt zu empfindlichen Geldbusen und, bei wiederholtem Verstoß, zur Löschung der Ltd, wobei alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft, auch die außerhalb Großbritanniens liegenden, der britischen Krone zufallen.

Ebenso sollte die vermeidliche Haftung von nur einem britischen Pfund zur Vorsicht mahnen. Spanische und deutsche Gerichte sehen in letzter Zeit verstärkt eine Durchgriffshaftung des Geschäftsführers in Fällen der Unterkapitalisierung gegeben, sollte sich herausstellen, dass die Ltd bewusst zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt oder die Gesellschaft trotz Überschuldung ohne Rücksicht auf die Gläubigerinteressen weiterbetrieben wurde. Diese Haftung sieht auch das englische Gesellschaftsrecht vor. Ebenso häufen sich Fälle in der britischen Rechtssprechung, den Geschäftsführer persönlich wegen der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung für die Gesellschaftsschulden einstehen zu lassen.

Alle aufgezeigten Haftungstatbestände sind natürlich bei konsequenter Einhaltung sowohl der englischen als auch der spanischen Gesetze zu vermeiden. Besonderer Aufmerksamkeit sollte hier vor allem der ordnungsgemäßen Anmeldungen und Registrierung der Ltd in Spanien geschenkt werden. Ebenso ist es ratsam die Führung der Geschäfte des Schriftführers sowie die Gestaltung der abzuschließenden Verträge einem im spanischen und englischem Recht erfahrenen Juristen zu übertragen. Denn nur so wird aus der günstigen Limited Company nicht eine teure Haftungsfalle.

© 2003 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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