Immobilienverlosungen in Spanien - Es ist nicht alles Gold was glänzt

Der Spanier Miguel Marina hatte eine Wohnung in Madrid, ein Darlehen in Höhe von 320.000 Euro und keine Arbeit mehr. Das Geld wurde knapp, er konnte die monatlichen Raten nicht mehr zahlen und entschied sich zu handeln. Ein Verkauf war wegen der derzeitigen Immobilienkrise unmöglich. Seine Idee war, die Wohnung einfach zu vorlosen. Der Preis seiner Lose betrug nur fünf Euro. Der glückliche Gewinner hätte die Wohnung bekommen, und das steuerfrei, versprach Marina.

Die Idee, schwer verkäufliche Immobilie auf Mallorca per Lotterie zur veräußern haben derzeit viele. Webseiten springen wie Pilze auf dem Boden, Zeitungen schreiben über das angeblich „legale Geschäft“ und selbst das deutsche Fernsehen berichtet zur besten Sendezeit über die neunen „Schnäppchen am Markt für 99,00 Euro“. Dass sich die angeblich neue Masche des Immobilienverkaufes zu einem Boomerrang entwickeln kann realisierte auch Miguel Marina viel zu spät. Er bekam Post vom Finanzamt. Steuern wurden verlangt und eine Busgeld verhängt. Zusammen mehr als 97.000,00 Euro. Marina  hatte bei der ganzen Planung und dem Verkauf seiner Lose einen wichtigen Punkt vergessen. Das geltende Recht lässt in Spanien,  anders als in Deutschland, zwar private Verlosungen zu, jedoch nur wenn der Staat kräftig mitverdienen kann. Nun droht Marina die Zwangsversteigerung. Nach dem Traum vom schnellen Glück kam das böse Erwachen.

Grundsätzlich können in Spanien sowohl hier ansässige Personen und Gesellschaften als auch staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen Lotterien, Tombolas oder andere Art von Auslosungen legal veranstalten. Voraussetzungen für eine solche Veranstaltung ist jedoch eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Wer für die entsprechende Genehmigung zuständig ist, ob also die autonomen Ministerien oder die Zentrale in Madrid zustimmen muss, richtet sich zunächst danach, auf welchem Gebiet die Verlosung stattfinden soll. Werden Lose zum Beispiel nur auf Mallorca veräußert, wäre der Ansprechpartner für die Genehmigung die zuständige lokale Behörde. Sind die Lose jedoch im gesamten Staatsgebiet erhältlich, wie zum Beispiel bei der Verlosung durch das Internet, ist eine Genehmigung in Madrid zu beschaffen.

Zum Erhalt der Genehmigung muss der Antragsteller eine Vielzahl von Informationen beischaffen und Dokumente vorlegen. Bei Immobilienverlosungen ist dies beispielsweise neben dem Nachweis der Identität des Veranstalters und seiner Steuernummer, auch der Eigentumstitel des verlosten Objektes, dessen Beschreibung und eine offizielle Wertschätzung, die nicht älter als einen Monat sein darf.  Sollte die Immobilie mit einer Hypothek belastet sein, ist der Nachweis darüber zu führen, dass die Raten bezahlt sind und die Bank während der Verlosung keine Zwangsversteigerung durchführen wird.

Die Verlosung darf einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten. Die Lose dürfen unter keinen Umständen früher verfallen oder durch den Veranstalter als verfallen erklärt werden können. Jeweilige Muster sind bei dem Antrag einzureichen.

Neben weiteren umfangreichen Informationspflichten dürfen natürlich auch die entsprechenden Steuern und Abgaben nicht vergessen werden. Für eine auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet durchzuführende Verlosung beträgt die Abgabe 15% des Wertes aller Lose. Hier sind je nach Autonomie verschiedene Steuersätze möglich. Diese ist bereits bei Erteilung der Genehmigung zu zahlen. Hierneben zahlt der Gewinner 18% pauschale Einkommenssteuer auf den Gewinn. Für die Immobilienübertragung fallen daneben die üblichen Übertragungssteuern an.

Für diejenigen die ihr Glück ohne die entsprechende Erlaubnis versuchen, droht neben tragkonischen Ordnungsgeldern der Steuerbehörden auch der Staatsanwalt. Geldbußen bis zum doppelten des Wertes der Immobilie, Zwangsenteignung und  bis zu drei Jahre Haft stehen zur Disposition.

Der Gang zum Rechtsanwalt sollte daher bereits in der Planungsphase beschritten werden.  

© 2009 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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