Haftungsausschluss am Bau

Der Bau eines Eigenheimes in Spanien unterliegt wie auch in Deutschland gesetzlichen Regelungen. Neben en bekannten öffentlich – rechtlichen Vorschriften, die zumeist für die notwendigen Lizenzen beachtet werden müssen, sind ebenso zivilrechtliche Normen bei der Abwicklung des Baues zu beachten.

Grundsätzlich können diese Normen durch einen Bauvertrag in gewissen Grenzen wirksam abgeändert werden. Das Gesetz greift in diesen Fällen nur dann, wenn der Bauvertrag Lücken aufweißt oder wegen Rechtsverstößen ganz oder teilweise für nichtig erklärt wurde.

Die zwei grundlegenden zivilrechtlichen Normen in denen sich Vorschriften zu Bauverträgen befinden sind zum einen der Código Civil, das spanische Bürgerliche Gesetzbuch, und zum anderen das Ley de Ordenación de la Edificación, das spanische Gesetz Ausführung von Bauarbeiten. Diese Normen bilden die Grundlage für jeden Bauvertrag und für die spätere Abwicklung der Bauarbeiten.

Für den Beginn der Garantien für erbrachte Bauleistungen ist, ähnlich wie im deutschen Baurecht, auch in Spanien die Abnahme, also die Entgegennahme der Leistung durch den Bauunternehmer erforderlich. Die Abnahme kann sowohl ausdrücklich, als auch Zahlung der Leistung erfolgen.

Oft ist umstritten, welche Mängel der Bauunternehmer nachbessern muss nachdem der Bauherr das Bauwerk vorbehaltlos abgenommen hat. Zunächst einmal ist festzustellen, das eine vorbehaltlose Abnahme die Haftung für versteckte Mängel nicht ausschließt. Liegen offensichtliche bzw. erkennbare Mängel vor so wird häufig die Meinung vertreten, dass auch diese Mängel durch die Abnahme nicht ausgeschlossne werden. Begründet wird dies damit, dass der Auftraggeber nicht der spätere Nutzer der Immobile sein wird. Dies betrifft immer dann die Fälle wenn das Gebäude nach Errichtung an einen Dritten verkauft werden soll.

Schwere Nachteile für den Bauherren können sich immer dann ergeben, wenn diese die Immobile zur Eigennutzung errichtet wurde. Gerade in diesen, sich in letzter Zeit häufenden Fällen, ist eine vorbehaltlose Abnahme nicht zu empfehlen. Hier kann es bei offenen und leicht erkennbaren Mängeln ohne Beanstandung zum Verlust der Haftung des Bauunternehmers kommen. Diese muss also nicht für erkennbare Mängel einstehen soweit diese vorbehaltlos durch den Bauherren abgenommen wurden.

Steht fest, dass der Bauunternehmer den bestehenden Schaden zu beseitigen hat, so ist er verpflichtet dies innerhalb einer angemessenen Frist zu tun. Kommt er einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, kann der geschädigte Auftraggeber eine Drittfirma mit der Behebung der Schäden beauftragten und die Kosten beim Bauunternehmer einfordern.

Dringend abzuraten ist von der häufig anzutreffenden Praxis, den bestehenden Schaden ohne förmliche Aufforderung zu beseitigen. Dies ist zumeist in den Fällen anzutreffen, in denen es bereits zum Streit zwischen Handwerker und Bauherrn im Zuge der Abnahme und Zahlung der Handwerkerleistung gekommen ist. Wurde hier ohne eine förmliche Feststellung der bestehenden Mängel oder die Einschaltung eines Sachverständigen in eigener Regie der Mangel behoben, obliegt es im Streitfall vor Gericht dem Bauherren nachzuweisen, den Mangel und das Fehlverhalten des Bauunternehmers nachzuweisen. Dieser Nachweis kann ja nach Komplexität des Streites sehr schwer zu vollziehen sein. Es ist daher ratsam sich vor einer Auseinandersetzung mit dem Bauunternehmer Rat bei einem Mitglied rechtsberatender Berufe einzuholen.

© 2003 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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