Fristberechnung und spanische Feiertage

Die Einhaltung behördlicher oder gerichtlicher Fristen ist in Spanien, wie auch in Deutschland, mitunter ein entscheidender Faktor dafür, ob bestehende Rechte des Einzelnen durchgesetzt werden können. So ist in spanischen Steuerbescheiden zumeist eine Frist von 20 Tagen nach Zustellung für einen Widerspruch festgesetzt. Sollte diese Frist missachtet werden, so kann es durchaus passieren, das ein fehlerhafter Steuerbescheid nicht mehr angefochten werden kann und Zahlungen fällig werden, gegen die ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel erfolgreich gewesen wäre.

Die Regeln zur Fristberechnungen sind in Spanien über verschiedene Gesetze verstreut, wobei grundlegende Normen der Fristberechnung im Codigo Civil -dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch- festgesetzt sind. Weitere Vorschriften enthalten die spanischen Verfahrensrechte. Nach diesen Gesetzen ist der Tag der Zustellung des behördlichen Schreibens sowie Sonntage, nationale Feiertage und arbeitsfreie Tage nicht bei der Berechnung einer Frist mitzuzählen. Für Deutsche zumeist neue ist der Umstand, das Samstage in die spanische Fristberechnung einfließen.

In Spanien gibt es insgesamt 14 arbeitfreie Tage die je nach Autonomie über das Jahr verteilt werden. Fünf nationale Feiertage -Natividad del Señor, Año Nuevo, Fiesta de Trabajo und Fiesta Nacional de España- gelten für das gesamte Königreich. Weite sieben staatlich anerkannte Feiertage werden von den autonomen Verwaltungen angeordnet. Ferner haben Städte das Recht zwei weitere Feiertage pro Jahr festzulegen. Ein Beispiel hierfür ist der 20. Januar 2003 (San Sebastián) und der 31. März 2003 (Fiesta de Pascua) in Palma de Mallorca. Diese Feiertage spielen eine Rolle, wenn Fristen für bestimme Handlungen (z.B. eine Klageerwiderung) beachtet werden müssen, da hier ist auf die Feiertage abzustellen ist, die in dem Gebiet gelten, in dem das Gericht liegt.

In einem Beispiel würde also eine 15 Tagefrist für ein am Freitag den 17.01.2003 zugestelltes Schreiben des Amtsgerichtes Palma de Mallorca am Mittwoch den 05.02.2002 ablaufen.

In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (z.B. in Steuersachen) ist zu beachten, dass in Fällen, in denen der Betroffene bzw. die Behörde in verschiedenen Autonomien angesiedelt sind, Feiertage beider Autonomien bei der Berechnung der Fristen berücksichtigt werden.

So würde in unserem obigen Beispiel die Frist für die Erhebung eines Widerspruches gegen den am Freitag den 17.01.2003 zugestellten Bescheid einer Behörde in Madrid, für den auf Mallorca lebenden Betroffenen, ebenso am Mittwoch den 05.02.2002 ablaufen, obwohl in Madrid der der 20. Januar 2003 kein Feiertag ist.

Zusätzlich laufen bei öffentlich - rechtlichen Verfahren alle Fristen auch im Monat August und sind nicht, wie in zivilrechtlichen Verfahren, in diesem Monat gehemmt. Eine entsprechend gesetzte Frist für die Zahlung fälliger Steuern kann daher auch in den spanischen „Sommerferien“ im August ablaufen.

Will eine Behörde von den dargestellten Grundsätzen abweichen, so ist dies nur zulässig, wenn dem Betroffenen das genaue Datum des Fristablaufes bekannt gegeben wird.

© 2003 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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