Die Fallen schnappen zu - neue Kooperation zwischen den Finanzämtern

Ist es wirklich so, dass die spanischen Finanzbehörden den Verkauf meiner Finca oder mein Einkommen auf Mallorca an die deutschen Finanzämter weiterleiten? Und wie ist es umgekehrt?  Wie wollen die [Steuerbehörden] erfahren, was ich in Deutschland oder woanders so verdiene?

In internationalen Steuerrechtssachen sind diese oder ähnliche Fragen der Mandanten nicht unüblich. Leider glauben viele immer noch, durch windige Tricksereien und mit oft zu teuer erkauften und dennoch wertlosen off-shore Gesellschaften aus Steuerparadiesen, Geld am Fiskus vorbeischaffen können.

Dabei wird verkannt oder auch schlicht ignoriert, dass dieser Art von „Steuersparmodellen“ fast überall erfolgreich der Kampf angesagt wurde.

Zur Vermeidung der Steuerhinterziehung hat Deutschland unlängst mit dem „Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien“, auch kurz „EGAHiG“ genannt, eine Möglichkeit geschaffen, dem Steuerzahler noch tiefer in die Tasche schauen zu lassen. Spanien steht diesem mit seiner Gesetzgebung in nichts nach. Beide Länder haben nunmehr eine bereits betagte, aber dennoch sehr aktuelle europäische Richtlinie aus dem Jahre 1977 in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Aufgrund dieser Richtlinie und den ergangenen Ausführungsgesetzen ist es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, gegenseitige Amtshilfe bei der Festsetzung der Steuern von Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) zu leisten. Die Amtshilfe erfolgt durch den Austausch von Auskünften, die Hilfe bei der Zustellung von Steuerbescheiden oder deren Vollsteckung.

Dabei haben die Finanzbehörden der Mitgliedsstaaten das Recht, der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte zu erteilen, die für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Ebenso können Daten bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Dies alles geschieht ohne die Zustimmung oder Wissen des jeweils betroffenen Steuerzahlers.
Eine Pflicht zum Austausch besteht immer dann, wenn die Steuerbehörden hierzu ersucht werden.  Jedoch kann die Behörde diese Daten auch freiwillig und unaufgefordert übersenden. Eine solche automatisch Mitteilung kann immer dann abgeben werden, sobald die bloße Vermutung besteht, dass Steuern verkürzt worden sind oder werden könnten.

Zu den weiteren Varianten der aktuellen Gesetzgebung zählt auch der automatische Austausch von Daten zum Zwecke der Vermeidung der Steuerumgehung oder der Einschaltung von Drittstaaten soweit dies zur Erreichung einer niedrigeren Steuerbelastung führen könnte.

Kurzum, den Finanzbehörden ist es also gestattet Daten auszutauschen um jeglichen Sachverhalt zu ermitteln, der zu einer Streuersparnis führen kann. Die möglichen Beispiele auf Grundlage dieser Gesetzgebung sind endlos. Die Frage nach der praktischen Umsetzbarkeit ist mit Einführung computergestützter Datenverarbeitung obsolet geworden.

Natürlich gibt es auch Möglichkeiten auf ganz legalem Wege, Steuern abzubauen und die Steuerlast auch in Spanien oder Deutschland auf Minimalwerte zu senken. Dabei sind Gesamtsteuerlasten von rund 10 % nicht unüblich.

Leider werden viel zu oft Klein- und Mittelständler von ihren Steuerberatern, wohl oft aus Unwissen, nicht auf die bestehenden Möglichkeiten im international Rechtsraum hingewiesen. Dies zum Nachteil der Unternehmen und so mancher gewerblichen Zukunft.

© 2005 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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