Die Fallen schnappen zu -
neue Kooperation zwischen den Finanzämtern
Ist es wirklich so, dass die spanischen Finanzbehörden den Verkauf meiner
Finca oder mein Einkommen auf Mallorca an die deutschen Finanzämter
weiterleiten?
Und wie ist es umgekehrt?
Wie
wollen die [Steuerbehörden] erfahren, was ich in Deutschland oder
woanders so verdiene?
In internationalen Steuerrechtssachen sind diese oder ähnliche Fragen der
Mandanten nicht unüblich. Leider glauben viele immer noch, durch windige
Tricksereien und mit oft zu teuer erkauften und dennoch wertlosen off-shore
Gesellschaften aus Steuerparadiesen, Geld am Fiskus vorbeischaffen können.
Dabei wird verkannt oder auch schlicht ignoriert, dass dieser Art von
„Steuersparmodellen“ fast überall erfolgreich der Kampf angesagt wurde.
Zur Vermeidung der Steuerhinterziehung hat Deutschland unlängst mit dem „Gesetz
zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im
Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern
auf Versicherungsprämien“, auch kurz „EGAHiG“ genannt, eine
Möglichkeit geschaffen, dem Steuerzahler noch tiefer in die Tasche schauen
zu lassen. Spanien steht diesem mit seiner Gesetzgebung in nichts nach.
Beide Länder haben nunmehr eine bereits betagte, aber dennoch sehr aktuelle
europäische Richtlinie aus dem Jahre 1977 in innerstaatliches Recht
umgesetzt.
Aufgrund dieser Richtlinie und den ergangenen Ausführungsgesetzen ist es den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, gegenseitige Amtshilfe bei
der Festsetzung der Steuern von Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte
Steuern) zu leisten. Die Amtshilfe erfolgt durch den Austausch von
Auskünften, die Hilfe bei der Zustellung von Steuerbescheiden oder deren
Vollsteckung.
Dabei haben die Finanzbehörden der Mitgliedsstaaten das Recht, der
zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte zu
erteilen, die für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat
erheblich sein können. Ebenso können Daten bei Durchführung gleichzeitiger
Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Dies alles geschieht ohne die Zustimmung oder Wissen des jeweils betroffenen
Steuerzahlers.
Eine Pflicht zum Austausch besteht immer dann, wenn die Steuerbehörden
hierzu ersucht werden.
Jedoch
kann die Behörde diese Daten auch freiwillig und unaufgefordert übersenden.
Eine solche automatisch Mitteilung kann immer dann abgeben werden, sobald
die bloße Vermutung besteht, dass Steuern verkürzt worden sind oder werden
könnten.
Zu den weiteren Varianten der aktuellen Gesetzgebung zählt auch der
automatische Austausch von Daten zum Zwecke der Vermeidung der
Steuerumgehung oder der Einschaltung von Drittstaaten soweit dies zur
Erreichung einer niedrigeren Steuerbelastung führen könnte.
Kurzum, den Finanzbehörden ist es also gestattet Daten auszutauschen um
jeglichen Sachverhalt zu ermitteln, der zu einer Streuersparnis führen
kann. Die möglichen Beispiele auf Grundlage dieser Gesetzgebung sind
endlos. Die Frage nach der praktischen Umsetzbarkeit ist mit Einführung
computergestützter Datenverarbeitung obsolet geworden.
Natürlich gibt es auch Möglichkeiten auf ganz legalem Wege, Steuern
abzubauen und die Steuerlast auch in Spanien oder Deutschland auf
Minimalwerte zu senken. Dabei sind Gesamtsteuerlasten von rund 10 % nicht
unüblich.
Leider werden viel zu oft Klein- und Mittelständler von ihren
Steuerberatern, wohl oft aus Unwissen, nicht auf die bestehenden
Möglichkeiten im international Rechtsraum hingewiesen. Dies zum Nachteil der
Unternehmen und so mancher gewerblichen Zukunft.
©
2005 -
Matthias
Jahnel, LL.M.
·
Rechtsanwalt & Abogado
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