Internationales Steuer- und Gesellschaftsrecht - Die spanischen ETVE – Eine Holding mit legaler Steuerbefreiung

Spanien gehört zu den wenigen Ländern innerhalb der Europäischen Union, die trotz weltweiter Rezession ein seit mehreren Jahren stetiges Wirtschaftswachstum ausweisen. Dies ist weitläufig bekannt. Das Spanien daneben aber auch wegen bestehender Steuervergünstigungen von führenden Wirtschaftsberatungsunternehmen zu den acht wichtigsten europäischen Ländern gezählt wird, in denen Verwaltungsgesellschaften, sogenannte Holdings, angesiedelt werden sollten, ist nur wenigen Interessierten bewusst.

Holdinggesellschaften in Form der S.L. oder S.A.
Holdings sind Gesellschaften, wie zum Beispiel eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada – SL), die den alleinigen Zweck verfolgen, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und diese zu verwalten. Ein anderer Gesellschaftszweck oder eine andere Tätigkeit außer dem eben beschriebenen, würde die Holding für die nachfolgend beschriebenen Steuervergünstigungen disqualifizieren.  

Die ETVE (Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros)
Eine besondere Art der spanischen Holding ist die ETVE (Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros) die sich ausschließlich mit der Verwaltung von im Ausland belegenen Gesellschaften beschäftigt. Eine ETVE unterliegt der regulären Körperschaftssteuer in Höhe von 35% auf die von ihr erwirtschafteten Gewinne. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Berechnung des Gewinnes der ETVE alle aus dem Ausland zufließenden Dividenden und Gewinnen der ausländischen Beteiligungen nicht berücksichtigt werden. Diese Einnahmen bleiben damit in Spanien steuerfrei.

Voraussetzung für dieses Privileg ist zum einen die Festlegung des bereits beschriebenen Gesellschaftszweckes der Verwaltung von im Ausland belegenen Gesellschaftsanteilen in der Gründungsurkunde. Zum anderen hat die ETVE eine entsprechende Anmeldung bei der spanischen Steuerbehörde vorzunehmen. Zudem muss die Verwaltung der ETVE in Spanien belegen sein. 

Steuerfreiheit auf aus dem Ausland zufliesende Dividende
Bei vorliegen dieser Bedingungen sind alle Dividenden und Gewinneinnahmen an den ausländischen Beteiligungen steuerfrei, soweit die ETVE eine Mindestbeteiligungen von 5% über einen Zeitraum von einem Jahr hält. Sollte der Wert von 5% nicht erreicht sein, so qualifizieren ebenso Investitionen in Höhe von 6 Millionen Euro für eine Steuerbefreiung.

Auf der Seite des Tochterunternehmens verlangen die spanischen Steuervorschriften, dass dort mindestens 85% der Gewinne durch eine reguläre Geschäftstätigkeit erwirtschaftet werden. Zudem darf die Tätigkeit nicht auf spanischem Staatsgebiet erfolgen. Weiterhin müssen die an die ETVE ausgeschütteten Dividende und Gewinne bereits im Ursprungsland einer der spanischen Steuer vergleichbaren Körperschaftssteuer unterworfen worden sein. Dies sagt jedoch nicht, dass die zu zahlende Steuer die Höhe der spanischen Körperschaftssteuer, also 25%, erreichen muss. Auch Niedrigsteuerländer wie die Slowakei oder Zypern, die nunmehr auch unter die europäische Mutter - Tochter Richtlinie fallen, können sich als Beteiligungen an einer ETVE qualifizieren und ihre Dividende steuerfrei nach Spanien überweisen.

Als Ausnahme für die oben genannten Regelungen ist zu beachten, dass Zahlungen von Beteiligungen aus in Spanien klassifizierten Steuerparadiesen nicht unter die Steuervergünstigungen fallen. 

Steuerfreiheit auf Verkaufsgewinne
Entledigt sich die ETVE von Anteilen an dem nichtresidenten Tochterunternehmen so sind für die dabei erzielten Gewinne ebenso keine Steuern zu zahlen. Auch besteht eine absolute Steuerbefreiung für die Dividende die die ETVE an ihre Gesellschafter ausschüttet, soweit diese den Status des Nichtresidenten in Spanien haben. Dabei kann es sich sowohl um natürliche Personen wie auch um Gesellschaften handeln.

© 2003 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 - bajos · 07002 Palma de Mallorca
Tel.:  +34.971.105.511
· Fax: +34.971.495.390
Email: info@lexjahnel.com
· Web: www.lexjahnel.com