Internationales Steuer- und Gesellschaftsrecht - Die spanischen ETVE – Eine Holding mit legaler Steuerbefreiung Spanien gehört zu den wenigen Ländern innerhalb der Europäischen Union, die trotz weltweiter Rezession ein seit mehreren Jahren stetiges Wirtschaftswachstum ausweisen. Dies ist weitläufig bekannt. Das Spanien daneben aber auch wegen bestehender Steuervergünstigungen von führenden Wirtschaftsberatungsunternehmen zu den acht wichtigsten europäischen Ländern gezählt wird, in denen Verwaltungsgesellschaften, sogenannte Holdings, angesiedelt werden sollten, ist nur wenigen Interessierten bewusst.
Holdinggesellschaften in Form der S.L. oder S.A.
Die ETVE (Entidad de Tenencia de Valores
Extranjeros) Voraussetzung für dieses Privileg ist zum einen die Festlegung des bereits beschriebenen Gesellschaftszweckes der Verwaltung von im Ausland belegenen Gesellschaftsanteilen in der Gründungsurkunde. Zum anderen hat die ETVE eine entsprechende Anmeldung bei der spanischen Steuerbehörde vorzunehmen. Zudem muss die Verwaltung der ETVE in Spanien belegen sein.
Steuerfreiheit auf aus dem Ausland
zufliesende Dividende Auf der Seite des Tochterunternehmens verlangen die spanischen Steuervorschriften, dass dort mindestens 85% der Gewinne durch eine reguläre Geschäftstätigkeit erwirtschaftet werden. Zudem darf die Tätigkeit nicht auf spanischem Staatsgebiet erfolgen. Weiterhin müssen die an die ETVE ausgeschütteten Dividende und Gewinne bereits im Ursprungsland einer der spanischen Steuer vergleichbaren Körperschaftssteuer unterworfen worden sein. Dies sagt jedoch nicht, dass die zu zahlende Steuer die Höhe der spanischen Körperschaftssteuer, also 25%, erreichen muss. Auch Niedrigsteuerländer wie die Slowakei oder Zypern, die nunmehr auch unter die europäische Mutter - Tochter Richtlinie fallen, können sich als Beteiligungen an einer ETVE qualifizieren und ihre Dividende steuerfrei nach Spanien überweisen. Als Ausnahme für die oben genannten Regelungen ist zu beachten, dass Zahlungen von Beteiligungen aus in Spanien klassifizierten Steuerparadiesen nicht unter die Steuervergünstigungen fallen.
Steuerfreiheit auf Verkaufsgewinne
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2003 -
Matthias
Jahnel, LL.M.
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Rechtsanwalt & Abogado |