Erbschaftssteuern und Widerspruchsverfahren

Spanien ist, wie auch seit vielen Jahren, der beliebteste Ort für deutsche Interessenten, eine Immobilie im sonnigen Süden zu erwerben. Leider wird bei der Vorbereitung und der standardisierten Durchführung des Kaufes bei den beauftragten Immobilienbüros vor Ort häufig außer acht gelassen, dass eine geschickte Erwerbsplanung nicht unerhebliche Kostenersparnisse für den Interessenten einbringen kann. Die anfängliche Scheu der Käufer sich von einem in Spanien ansässigen, unabhängigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, verursacht meist nach Jahren oder Jahrzehnten erhöhte Abgabelasten, die durch eine konsequente und auf den Erwerber zugeschnittene Erstberatung hätte vermieden werden können.

Dieser Artikel wird sich mit dem auch für jüngere Immobilienbesitzer sehr wichtigen Thema der Vererbung einer Immobilie in Spanien und den damit verbundenen Erbschaftssteuern beschäftigen.

Verstirbt der deutsche Eigentümer einer Immobilie, stellt sich zunächst einmal die Frage, welches Rechtssystem auf die Folgen des Todesfalles Anwendung findet.

Bei Beantwortung dieser Frage ist zum einen auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB bzw. das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB) und zum anderen auf den spanischen Codigo Civil (CC) zurückzugreifen.

Im Falle von Erbschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug folgt Spanien, wie auch Deutschland, bei der Beurteilung der Frage, welches Recht im Falle des verstorbenen Ausländers zur Anwendung gelangt, dem Staatsangehörigkeitsprinzip, Art 9 Nr. 1, 8 CC. Dies bedeutet, dass das Recht des Landes, welchem der Verstorbene angehörte, bei der Verteilung des Nachlasses zur Anwendung kommt. Dies ist von erheblicher Bedeutung da sich im Falle eines Deutschen die Verteilung der Erbschaft gemäß Art 25 EG-BGB nach deutschem Recht und damit nach den in den §§ 1922 ff BGB festgelegten Regeln richtet.

Nach der Verteilung des Nachlasses unter die Erben ist die Frage zu beantworten, welcher Staat für die Erhebung der Erbschaftssteuern verantwortlich ist. Man könnte zunächst annehmen, dass für den Gesamtnachlass eines Deutschen ausschließlich Steuern in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten sind und damit auch die dort geltenden Freigrenzen für Nachlasserwerber zur Anwendung kommen. Diese Annahme stimmt nur zum Teil. Die deutschen Erben sind in Deutschland mit ihrem weltweiten Vermögen, also auch mit dem im Ausland befindlichen Vermögensgütern des Erblassers, voll steuerpflichtig.

Nach dem Erbfall werden bei den Erben für in Spanien liegende Immobilien Erbschaftssteuern vom Spanischen Staat erhoben. Darüber hinaus kann das weltweite Vermögen eines ausländischen Erblassers der auch Vermögen in Spanien hatte, voll besteuert werden, falls sich der Erbe vor dem Erbfall im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten hatte, oder der Schwerpunkt seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien liegt. Entgegen weitläufigen Meinungen kommt es nicht darauf an, dass der Erbe die Recidencia hat.

Liegt der Tatbestand des ständigen Aufenthaltes nicht vor, wird nur in Spanien vorhandenes Vermögen des Erblassers besteuert.

Dazu zählen alle mobilen und immobilen Vermögenswerte.

Durch den deutschen und spanischen Zugriff auf das Erbschaftsvermögen besteht die Gefahr, dass Vermögenswerte eines Deutschen in Spanien zum einen in der Bundesrepublik Deutschland und zum anderen in Spanien der Erbschaftssteuer unterworfen werden. Dies kann zu einer praktischen Doppelbesteuerung des Nachlasses führen, da das existierende Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1966 zwischen Deutschland und Spanien keine die Erbschaftssteuer betreffenden Regelungen enthält. Hier schafft nur die Norm des § 21 ErbStG insoweit Erleichterung, als dass bei Erwerbern, die im Ausland wegen der Erlangung von dort belegenen Vermögen zu einer Steuer herangezogen und die selben Vermögensgüter in Deutschland nochmals versteuert werden, auf Antrag eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer stattfindet.

Die Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer findet auf der Grundlage des Verkehrswertes des Nachlasses, abzüglich eventueller Belastungen, statt. Sind mehrere Erben vertreten, wird bei jedem einzelnen Miterben entsprechend seiner Quote individuell die Erbschaftssteuer festgestellt. Die Steuersätze werden von Zeit zu Zeit neu festgesetzt und variieren entsprechend.

Bei der Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer ist zu beachten, dass die Behörden nicht von den deutschen Regeln zur Verteilung des Erbgutes ausgehen. Vielmehr wendet die spanische Steuerbehörde spanisches Erbrecht zur Berechnung der Erbquoten an. So wird der in Deutschland existierende eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den das spanische Eherecht nicht kennt (z.B. für Ehepaare mit Immobilien auf den Balearen), in Spanien dem Güterstand der ehelichen Gütertrennung gleichgestellt. Mithin basieren die Steuerberechnungen, und nur diese, auf dem spanischen Modell der Erbschaftssteuer bei Gütertrennung der Ehepartner.

Da das spanische Erbschaftssteuerrecht großzügige Freigrenzen wie in Deutschland nicht vorsieht, werden Vermögenswerte schon ab einem Wert von € 15.956,87 im Falle von Ehepartnern und Kindern über 21 Jahren der Besteuerung unterworfen.

Der auf diesen Regeln basierende spanische Erbschaftssteuerbescheid sieht unter normalen Umständen eine Zahlungsfrist für errechnete Steuern von 6 Monaten ab dem Erbfall vor, soweit die Erben im Ausland leben. Bei Nichtzahlung drohen Säumniszuschläge und Verzugszinsen.

Bei weiteren Verzögerungen droht der Zugriff auf das persönliche Vermögen des Erben. Im äußersten Fall kann es dann auch zur Zwangsversteigerung von in Spanien belegenem Immobilienvermögen kommen.

Viele Erben sehen sich vor allem bei größeren Immobilien nicht in der Lage, die erheblichen Forderungen des spanischen Staates zu erfüllen. Dies insbesondere dann nicht, wenn wegen offensichtlicher Unstimmigkeiten gegen den Erbschaftssteuerbescheid Widerspruch erhoben werden soll. Da ein solches Rechtsmittel in Steuersachen keine die Zahlung aufschiebende Wirkung entfaltet, sind auch in diesem Fall die recht kurz bemessenen Zahlungsfristen zu beachten.

Hier kann jedoch das Mittel der Suspension (Zahlungsaufschub) gegen die drohenden Zwangsmittel der Hacienda helfen. Ein solcher Antrag auf Gewährung des Zahlungsaufschubs sollte durch einen Rechtsanwalt bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Einem solchen Begehren wird im Regelfall jedoch nur bei Stellung einer Sicherheit stattgegeben werden.

Die Höhe der anzubietenden Sicherheit richtet sich zum einen danach, ob ein Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid eingelegt wird. Zum anderen ist natürlich der im Erbschaftssteuerbescheid festgesetzte Betrag von ausschlaggebender Bedeutung.

Sollte es keine Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid geben, so müssen mit einer solchen Sicherheit auch die zu erwartenden Nebenkosten des Verwaltungsaktes abgedeckt werden, deren Höhe sich nach dem Verfahrensstadium richtet, in welchem sich die Angelegenheit befindet.

Somit ist vor Ablauf der von der Behörde gesetzten Zahlungsfrist eine Sicherheit in Höhe der zu entrichtenden Steuern zuzüglich der fälligen Verzugszinsen bereitzustellen. Diese werden mit dem Verstreichen der Zahlungsfrist auch bei Stellung einer Sicherheit fällig.

Sollte sich das Verfahren jedoch schon im Stadium nach Ablauf der Zahlungsfrist befinden, so sind neben den Verzugszinsen auch die Kosten des Strafzuschlages sowie weitere auf den Verzug beruhende administrative Kosten zu berücksichtigen und in die Sicherheitsleistungen einzubeziehen.

Erleichterungen ergeben sich hier durch einen fristgemäß erhobenen Widerspruch. Zwar hemmt dieses Rechtsmittel nicht die Zahlungsverpflichtung, jedoch gilt dies nicht für die Verpflichtung zur Zahlung des Strafzuschlages und der Verzugszinsen. Hier hat das Rechtsmittel die Aussetzung der Verzugsfolgen zur Folge.

Die Erfolglosigkeit des Widerspruches führt dann zu einer erneuten Festsetzung der Zahlungsfrist innerhalb derer ohne Säumnis- bzw. Strafzuschläge die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbschaftssteuern erfüllt werden kann.

Nach Abhilfe des Widerspruches werden die entstandenen Kosten der Sicherheit voll erstattet. Dies bezieht sich sowohl auf die Bereitstellungskosten als auch auf die geleisteten Zinszahlungen und notwendige Aufwendungen in bezug auf die Kündigung der Sicherheit.

Im Falle der Teilabhilfe des Widerspruches entschädigt die Behörde die entstandenen Unkosten im Verhältnis zum Wert der Abhilfe.

Bei einer solchen Erstattung werden dann alle Aufwendungen die ab Bereitstellung der Sicherheit bis zum Ablauf des 30. Tages nach Zustellung des Abhilfe- bzw. Teilabhilfebescheides entstanden sind berücksichtigt

© 2002 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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