Erbschaftssteuern in Spanien Spanien ist, wie auch seit vielen Jahren, der beliebteste Ort für deutsche Interessenten, eine Immobilie im sonnigen Süden zu erwerben. Leider wird bei der Vorbereitung und der standardisierten Durchführung des Kaufes bei den beauftragten Immobilienbüros vor Ort häufig außer acht gelassen, dass eine geschickte Erwerbsplanung nicht unerhebliche Kostenersparnisse für den Interessenten einbringen kann. Die anfängliche Scheu der Käufer sich von einem in Spanien ansässigen, unabhängigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, verursacht meist nach Jahren oder Jahrzehnten erhöhte Abgabelasten, die durch eine konsequente und auf den Erwerber zugeschnittene Erstberatung hätte vermieden werden können. Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem auch für jüngere Immobilienbesitzer sehr wichtigen Thema der Vererbung einer Immobilie in Spanien und den damit verbundenen Erbschaftssteuern. Verstirbt der deutsche Eigentümer einer Immobilie, stellt sich zunächst einmal die Frage, welches Rechtssystem auf die Folgen des Todesfalles Anwendung findet. Bei Beantwortung dieser Frage ist zum einen auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB bzw. das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB) und zum anderen auf den spanischen Codigo Civil (CC) zurückzugreifen.
Anwendbares Recht im Todesfalle.
Wo zahle ich die Steuern? Nach dem Erbfall werden bei den Erben für in Spanien liegende Immobilien Erbschaftssteuern vom Spanischen Staat erhoben. Darüber hinaus kann das weltweite Vermögen eines ausländischen Erblassers der auch Vermögen in Spanien hatte, voll besteuert werden, falls sich der Erbe vor dem Erbfall im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten hatte, oder der Schwerpunkt seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien liegt. Entgegen weitläufigen Meinungen kommt es nicht darauf an, dass der Erbe die Recdencia hat. Liegt der Tatbestand des ständigen Aufenthaltes nicht vor, wird nur in Spanien vorhandenes Vermögen des Erblassers besteuert. Dazu zählen alle mobilen und immobilen Vermögenswerte.
Doppelbesteuerung
in Deutschland und Spanien
Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer Bei der Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer ist zu beachten, dass die Behörden nicht von den deutschen Regeln zur Verteilung des Erbgutes ausgehen. Vielmehr wendet die spanische Steuerbehörde spanisches Erbrecht zur Berechnung der Erbquoten an. So wird der in Deutschland existierende eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den das spanische Eherecht nicht kennt (z.B. für Ehepaare mit Immobilien auf den Balearen), in Spanien dem Güterstand der ehelichen Gütertrennung gleichgestellt. Mithin basieren die Steuerberechnungen, und nur diese, auf dem spanischen Modell der Erbschaftssteuer bei Gütertrennung der Ehepartner.
Steuerfreigrenzen in Spanien. Ohne Vorsorge drohen bis zu
81,6% Steuern Wegen der niedrigen Freigrenzen und der hohen Steuerquoten kann es in Einzelfällen zu einer Steuerlast von 81,6% kommen. Ein Fall hoher Steuerlast ist zum Beispiel gegeben bei der Vererbung der werthaltigen Immobilie an den nichtehelichen Lebenspartner. Bei Nichtzahlung der Erbschaftssteuer in den gesetzlichen Fristen wird ein Säumniszuschlag auf die zu entrichtende Steuer zuzüglich zu den normalen Verzugszinsen berechnet. Bei weiteren Verzögerungen droht der Zugriff auf das persönliche Vermögen des Erben. Im äußersten Fall kann es dann auch zur Zwangsversteigerung von in Spanien belegenem Immobilienvermögen kommen. Viele Erben sehen sich vor allem bei größeren Immobilien nicht in der Lage, die erheblichen Forderungen des spanischen Staates zu erfüllen. Dies insbesondere dann nicht, wenn wegen offensichtlicher Unstimmigkeiten gegen den Erbschaftssteuerbescheid Widerspruch erhoben werden soll. Da ein solches Rechtsmittel in Steuersachen keine die Zahlung aufschiebende Wirkung entfaltet, sind auch in diesem Fall die recht kurz bemessenen Zahlungsfristen zu beachten.
Zahlungsaufschub beantragen Die Höhe der anzubietenden Sicherheit richtet sich zum einen danach, ob ein Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid eingelegt wird. Zum anderen ist natürlich der im Erbschaftssteuerbescheid festgesetzte Betrag von ausschlaggebender Bedeutung. Sollte es keine Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid geben, so müssen mit einer solchen Sicherheit auch die zu erwartenden Nebenkosten des Verwaltungsaktes abgedeckt werden, deren Höhe sich nach dem Verfahrensstadium richtet, in welchem sich die Angelegenheit befindet. Somit ist vor Ablauf der von der Behörde gesetzten Zahlungsfrist eine Sicherheit in Höhe der zu entrichtenden Steuern zuzüglich der fälligen Verzugszinsen bereitzustellen. Diese werden mit dem Verstreichen der Zahlungsfrist auch bei Stellung einer Sicherheit fällig. Sollte sich das Verfahren jedoch schon im Stadium nach Ablauf der Zahlungsfrist befinden, so sind neben den Verzugszinsen auch die Kosten des Strafzuschlages sowie weitere auf den Verzug beruhende administrative Kosten zu berücksichtigen und in die Sicherheitsleistungen einzubeziehen.
Widerspruch gegen den Steuerbescheid Die Erfolglosigkeit des Widerspruches führt dann zu einer erneuten Festsetzung der Zahlungsfrist innerhalb derer ohne Säumnis- bzw. Strafzuschläge die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbschaftssteuern erfüllt werden kann. Nach Abhilfe des Widerspruches werden die entstandenen Kosten der Sicherheit voll erstattet. Dies bezieht sich sowohl auf die Bereitstellungskosten als auch auf die geleisteten Zinszahlungen und notwendige Aufwendungen in bezug auf die Kündigung der Sicherheit. Im Falle der Teilabhilfe des Widerspruches entschädigt die Behörde die entstandenen Unkosten im Verhältnis zum Wert der Abhilfe. Bei einer solchen Erstattung werden dann alle Aufwendungen die ab Bereitstellung der Sicherheit bis zum Ablauf des 30. Tages nach Zustellung des Abhilfe- bzw. Teilabhilfebescheides entstanden sind berücksichtigt.
Beratung durch einen Rechtsanwalt notwenig Erbschaftssteuern bis zu 81,6% können in Einzelfällen gefordert werde. Diese Belastung führt meist zum Verkauf der Immobilie und zum Totalverlust der Investition in Spanien für die Erben. Durch eine fachkundige Beratung vor dem Kauf kann die Erbschaftssteuerbelastung legal verringert werden. In vielen Fällen führt auch eine Umschichtung des Vermögens nach dem Kauf noch zu erheblichen Steuererleichterungen.
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2005 -
Matthias
Jahnel, LL.M.
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Rechtsanwalt & Abogado |