E-Commerce in Spanien

Billig und gut ist das Motto vieler Käufer beim Einkauf. Manch konventioneller Einzelhändler scheitert jedoch wegen seiner Kostenstruktur daran, diesen Wunsch der Verbraucher effektiv im Markt umzusetzen. Oft wird dabei das Internet und seine schier unendlichen Möglichkeiten des Verkaufes von Waren und Dienstleistungen übersehen. Als Beispiel sei Ebay, das größte Verkaufsportale der Welt genannt, welches den Weg in die digitale Verkaufskultur frühzeitig erkannt hat und  zehn Jahre nach seiner Gründung mehre Milliarden Euro jährlich umsetzt.

Anbieter die den Weg in das digitale Zeitalter gehen möchten treffen ihrerseits mitunter auf Konsumenten, die zwar Interesse an den Anpreisungen zeigen, den letzen Schritt zum Kauf aber nicht wagen, da sie um ihre Verbraucherrechte im Fall einer mangelhaften Leistung fürchten. Doch dies geschieht zumeist grundlos.

Sehr früh wurden durch die Europäische Union Rechtsnormen geschaffen, die sowohl den digitalen Markt regulieren als auch den Verbraucher zu schützen suchten. Als Beispiel seinen die Richtlinie 1999/44/EG zu Garantievorschriften sowie die E-Commerce - Richtlinie genannt.

Nunmehr haben Endverbraucher von online Leistungen das Recht, gelieferte Waren in einer Frist von 14 Tagen frei und ohne Angaben von Gründen an den Verkäufer zurücksenden, gleich in welchem Land der EU dieser seinen Sitz hat.

Des Weiteren ist nunmehr auch in allen Ländern der EU eine Garantie von zwei Jahren auf gekaufte Waren, dies schließt die aus dem Internet erworbenen ein, zu gewähren. Dabei ist es ebenso gleich, in welchem Land die Waren erworben wurden, da die Garantieregelungen in allen EU Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden.

Voraussetzung für die Garantie ist, dass eine mangelhafte Ware erworben wurde. Dies ist dies gegeben, wenn das Gut aufgrund eines Fehlers ungeeignet für den Gebrauch ist, zu dem es bestimmt war. Daneben wird einem Mangel die Situation gleichgestellt, in denen Fehler auftreten, die den Gebrauch der Sache so einschränken, dass der Käufer, wenn er sie gekannt hätte, die Sache nicht erworben oder einen geringeren Preis dafür bezahlt hätte.

Diese Regel gilt uneingeschränkt für alle versteckten Mängel. Demzufolge haftet der Verkäufer nicht, wenn der Kunde bei Abschluss des Kaufvertrages den Fehler kannte oder aufgrund seiner Fachkenntnis kennen musste. Diese Kenntnis ist beim Erwerb über das Internet zumeist nicht gegeben.

Liegt ein versteckter Mangel vor besteht für den Käufer die Möglichkeit der Minderung oder des Rücktritts vom Kaufvertrag. Wählt er die Minderung, verlangt er einfach einen Teil des Kaufpreises zurück und behält die mangelhafte Ware. Möchte der Kunde die Ware nicht mehr kann er vom Vertrag zurücktreten. Hier muss er die Sache an den Verkäufer Zug um Zug gegen Auszahlung des Kaufpreises zurückgeben.

Zu beachten ist hierbei, dass diese Garantie nur bei neuen Waren greift, die der Endverbraucher erworben hat. Der Erwerb von gebrauchten Gütern unterfällt nicht diesen Garantiervorschriften. Es gibt zu dieser allgemeinen Regelung jedoch weitreichende Ausnahme die den „second-hand“ Verkäufer oftmals haften lassen.

Nun wird ebenso von vielen Verbrauchern angeführt, dass große  Unsicherheiten existieren, da der Verkäufer für sie nicht physisch greifbar sei, ihre Rechte damit ins Leere laufen könne. Auch diesen Gefahren wurde vorgebeugt. So muss jeder Anbieter von Leistungen im Internet seine Daten zur Rechtsdurchsetzung Preis geben. Hierzu gehört neben dem Namen des kommerziell Handelnden auch die Nennung seiner Steuernummer, Adresse, Telefon und Faxnummer. Zusätzlich sind berufsregelnde Vorschriften und Haftungsgrundlagen anzugeben.

Werden alle diese Normen beachte, so ist der Verbraucher sicher einen kompetenten Geschäftspartner gefunden zu haben. Der Anbieter hingegen gewinnt einen Vertrauensvorschuss bei den potentiellen Käufern der sich in zukünftigen Umsätzen wiederspiegeln wird.

© 2005 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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