Steuern sparen legal

Spanien: Steuersatz von unter 5% auf Einkünfte und Körperschaftsgewinne

Stellen Sie sich vor Ihre Geschäfte gehen gut, Sie zahlen viele Steuern und keiner tut etwas dagegen. Hilfesuchend wenden Sie sich an Ihren Steuerberater. Der sieht Sie nur verwundert an, zuckt mit den Schultern, erklärt dass Steuern nun mal gezahlt werden müssen und schiebt im gleichen Atemzug seine Honorarrechnung über den Tisch, die Sie natürlich als Geschäftskosten abrechnen können.

Die ewig Gestrigen fallen in dieser Situation meist windigen Beratern in die Hände die für viel Geld das ultimative Steuersparmodell anpreisen. Nach ein paar Wochen finden Sie sich wieder mit einer Gesellschaft in Panama oder einem anderen Steuerparadies in Übersee. Diese ist „natürlich in Spanien nicht steuerlich registriert“ und alle „Einnahmen sind damit steuerfrei“, so der Bearater. Leider vergisst er Sie darauf hinzuweisen, dass Sie gerade im Begriff sind eine Steuerstraftat zu begehen und dass Sie Ihr gesamtes Einkommen einem Treuhänder außerhalb Europas übereignen. Natürlich werden Sie auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass schon die simple Eröffnung eines Nichtresidentenkontos in Spanien mit einer solchen Gesellschaft mittlerweile ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes unmöglich geworden ist. Ganz zu schweigen natürlich von den aufmerksamen Augen der deutschen und spanischen Steuerbehörden, die Sie jetzt auf jeden Fall jährlich unter die Lupe nehmen werden.

Zu Ihrem Schaden sagt Ihnen niemand, dass Sie ganz legal und ohne viele Umstände auch und gerade in Spanien Ihre Geschäftsgewinne mit einem Steuersatz von unter 5% besteuern lassen können.

Voraussetzung ist zunächst einmal, dass Ihr Unternehmen nicht im Bereich Schiffsbau, Kunstfaser, Fahrzeugbau sowie Eisen- und Kohleindustrie tätig ist. Das Stichwort für die dann greifende Steuerersparnis heißt REF (Régimen Económico y Fiscal de Canarias) und wurde bereits per Gesetz im Jahre 1994 in das spanische Steuersystem eingeführt.

Das Gesetz bietet unter anderem die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage zur Körperschaftssteuer zu reduzieren, da nicht ausgeschüttete Rücklagen von bis zu 90% steuerfrei bleiben. Der Restbetrag ist zu dem regulären Körperschaftssteuersatz zu versteuern. Dies bedeutet einen effektiven Steuersatz von 3,5% auf die erwirtschafteten Gewinne. Ausgaben und Kosten, wie zum Beispiel Gehälter der Angestellten oder Geschäftsführerhonorare können gegen die Einnahmen gestellt werden.

Die gebildeten Rücklagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Fälligkeit der Steuer auf den Kanaren reinvestiert werden. Die Vorschriften zur Reinvestition sind hierbei so weit gefasst, dass diese bei guter Vorbereitung  jederzeit auch in anderen Geschäftsfeldern ohne weiteres möglich ist. Sollten Investitionen nicht vorgenommen werden so wird auch der Ankauf von öffentlichen Schuldverschreibungen als Investition betrachtet.

Dieses Steuermodell ist in ähnlicher Form auch auf Freiberufler anwendbar.

Ein kleiner Wehrmutstropfen besteht jedoch. Die Vergünstigungen können nur von körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die auf den Kanaren eine Niederlassungen gebildet haben. Einkommenssteuerpflichtige Personen müssen auf den Kanaren ihre unternehmerische Tätigkeit ausüben und somit auch ihren Steuersitz dort unterhalten. Reisen auf die Insel sind damit notwendig. Eine legale Option die nach Meinung vieler allemal besser ist als Panama, Belize oder das jetzt gerade sehr aktuelle Dubai. Es ist ratsam vor einer Investition fachkundigen Rat einzuholen

© 2004 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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