Mehr Sicherheit bei Neubauten für den Eigentümer

„Baue auf und reiße nieder, hast du Arbeit immer wieder!“ So oder so ähnlich können die Erfahrungen so mancher Eigentümer von Grundstücken oder Eigenheimen beschrieben werden. Der Traum vom selbstgebauten Haus auf Mallorca oder die geplanten Änderungen in der frisch erworbenen „Finca“ entwickelte sich, zumeist durch mangelhafte und unfachmännische Leistungen der beauftragten Baufirma zu einem kostspieleigen Alptraum. Trotz schriftlicher Mängelliste und „Mahnungen“ sahen sich deutsche Bauherren immer wieder den bekannten Einwendungen der vermeintlichen Unzuständigkeit des betreffenden Handwerkers für den bestehenden Mangel oder dessen Konkurs, ausgesetzt. Letztendlich beauftrage der Eigentümer eine zweite Firma und zahlte doppelt.

Dieser Misstand hat sich nunmehr geändert. In dem Bestreben die Qualität neu erstellter Bauwerke zu verbessern und den Verbraucherschutz zu stärken wurden das Gesetz 38/1999 geschaffen. Nun sind die bis dahin nur auf dem Codigo Civil basierenden Vorschriften für das Baugewerbe in einem neuen Regelungswerk konzentriert und Bauherren sind gut gerüstet, gegen mangelhafte bauhandwerkliche Leistungen erfolgreich vorzugehen.

Das Gesetz, welches sich auf Neu- als auch auf Um- und Ausbauten erstreckt, legt grundlegende Anforderungen an bauliche Anlagen fest und unterteilt diese in die drei Kategorien Funktionalität, Sicherheit und Bewohnbarkeit.

Innerhalb dieser Kategorien haften während eines Zeitraums von zehn Jahren alle an der Errichtung beteiligten Personen gemeinschaftlich für strukturelle Mängel die die Stabilität des Baues beieinträchtigen. Dieser Personenkreis umfast unter anderem den Promotoren, Architekten, Konstrukteur, Bauleiter ebenso wie den  Werkstofflieferanten. Weiterhin haften diese Personen drei Jahre für die die Bewohnbarkeit beeinträchtigende Mängel. Der Konstrukteur haftet darüber hinaus ein Jahr für materielle Schäden infolge mangelhafter Fertigstellung.

Fristen für die Geltendmachung von Mängeln beginnen ab der Abnahme des Bauwerks. Dabei ist zu beachten, dass auch eine stillschweigende Abnahme des Bauwerkes den Beginn der Frist herbeiführt und zwar dann, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung des Bauwerkes diese Erklärung schriftlich zurückgewiesen wird.

Wurden Mängel rechtzeitig geltend gemacht, so sind die Verantwortlichen entsprechend zur Nachbesserung und bei dessen Scheitern, zum Schadenersatz verpflichtet.

Diese Ansprüche gehen bei einer Übertragung der Immobilie auf den neuen Eigentümer über, der zusätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer aus dem Verkauf geltend machen kann.

Um den Betroffenen vor einem Konkurs des Unternehmers zu schützen, sind obligatorische Versicherung über die Laufzeit der Garantien abzuschließen, deren Existenz durch einen entsprechenden Nachweis bei Eintragung der Baumaßnahmen ins Eigentumsregister geprüft wird.

Ausnahmen gibt es hier nur für die von dem Konstrukteur abzuschließende Versicherung über ein Jahr, welche wahlweise durch den Einbehalt von 5 % der Baukosten abgelöst werden.

© 2006 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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