Amtshilfe in Steuersachen - jetzt europaweit

Das bestandskräftige Urteile innerhalb der Europäischen Union vollstreckt werden können war bereits Gegenstand meiner Artikel. Dieser Umstand führte unter anderem auch dazu, dass Betroffene ihre Möglichkeiten neu erkannten und Urteile deutscher Gerichte erfolgreich in Spanien vollstrecken ließen. Auf diesem Wege kam so mancher Gläubiger letztendlich doch noch an sein bereits verloren geglaubtes Geld.

Neu ist jedoch, dass nunmehr auch die deutschen Steuerbehörden diese Möglichkeiten ausschöpfen und ihre Ansprüche in Spanien vollstrecken lassen. Betroffene sowohl auf Mallorca als auch auf dem spanischen Festland melden sich seit ca drei Monaten verstärkt in Rechtsanwaltskanzleien mit der Bitte um Beistand. Alle Betroffenen erhielten ein Schreiben des örtlichen spanischen Finanzamtes in dem mitgeteilt wurde, dass eine bestehende deutsche Steuerschuld im Rahmen der europäischen Amtshilfe vollstreckt werden solle.

So erging es auch Herrn Müller, der vor Jahren nach Spanien kam um hier ein neues Leben zu beginnen. Leider hatte Müller bei der Abreise aus Deutschland seinen Steuerberater nicht angewiesen, seine letzte Einkommenssteuererklärung anzufertigen. Die Sache blieb liegen. Das deutsche Finanzamt schätzte sein Einkommen und legte einen zu zahlenden Betrag fest. Da Herr Müller in Deutschland kein Vermögen mehr hatte konnte der  Bescheid dort nicht vollstreckt werden. Anders war es jedoch auf Mallorca. Hier hatte sich Herr Müller in den letzten Jahren durch harte Arbeit für seinen Lebensabend ein kleines Häuschen gekauft und lebte dort von seinen monatlichen Einnahmen. Nicht schlecht staunte er, als plötzlich ein Brief von seiner Bank kam, in dem stand, das Müller’s Konto gepfändet sei. Weitere Nachforschungen ergaben, dass auch sein Haus mit einer Zwangshypothek belastet war und versteigert werden sollte. Müller suchte dringend um Rat.

Was Herrn Müller wiederfuhr droht zur Zeit jedem Deutschen der sich in Spanien niedergelassen hat ohne seine Steuerangelegenheiten in Deutschland ordnungsgemäß abgeschlossen zu haben. Die Finanzämter haben mittlerweile das Potential des deutschen Auslandsvermögens erkannt und setzen nunmehr eine seit dem Jahre 1976 bestehende EU Richtlinie um. In diesem Gesetzeswerk wurde verankert, dass sich die Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten können. Spanien hat diese Amtshilfe für Steuerangelegenheiten in einem Königlichen Dekret im Jahre 2002 in Praxis umgesetzt. Hiernach leistet die spanische Hacienda Hilfe auf Ersuchen einer ausländischen Steuerbehörde in Steuersachen. Neben anderen Steuerarten betrifft dies Verfahren die Mehrwert-, sowie Einkommens- und Vermögenssteuer betreffend. Zusätzlich wird auch Amtshilfe für das Beitreiben der sich aus der Nichtzahlung dieser Steuern ergebenden Zinsen und Ordnungsgelder geleistet.

Das spanische Finanzamt kann bei der Art und Weise der Vollsteckung auf innerstaatliche Rechtsnormen zurückgreifen. Ihm steht also unter anderem auch die Zwangsvollstreckung in Konten, Arbeitseinkommen und Immobilieneigentum zur Verfügung.

Die Betroffenen haben meist keine Möglichkeit sich gehen diese Maßnahmen zu verteidigen. Da das spanische Finanzamt „nur“ vollstreckt wird der Schuldner mit Einwänden gegen den eventuell rechtswidrigen deutschen Steuerbescheid nicht gehört. Für diese Einwände ist Hacienda  schlicht nicht zuständig. Dem Betroffenen bleibt zumeist nur der Weg zu zahlen oder mit dem deutschen Finanzamt eine Einigung zu suchen. Hierbei sollte der Rat eines Rechtsanwalts dringen in Anspruch genommen werden.

© 2007 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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