Steuerdiskriminierung in Spanien
Spanien zählt trotz gegenteiliger Beteuerungen der Politiker
zu den Ländern der Europäischen Kommission mit den höchsten Steuersätzen.
Dies ist jedem Investor im Lande schmerzlich bekannt. Erschwerend kam in
Vergangenheit hinzu, dass die in Spanien nicht steuerresidente Personen vor
der großen Steuerreform des Jahres 2006 zudem eklatant diskriminiert wurden.
Als Erinnerung soll nur erwähnt werden, dass vor der Reform ein Steuersatz
von 35% auf erzielte Gewinne in Immobilientransaktionen für Nichtresidente
galt. Residente zahlten dem gegenüber nur 15% für den gleichen Sachverhalt.
Nichtresidente zahlten also pauschal 20% mehr Steuern.
Spanien versuchte nach einem förmlichen Verfahren der EU zur Umgehung einer
Klage diese Diskriminierung abzuschaffen. So führte es ab dem Jahre 2007
einen Pauschalsatz von 18% sowohl für Residente als auch Nichtresidente ein,
wenn diese ihre Immobilien in Spanien veräußerten. Ebenso senkte es die
Steuern für in Spanien erwirtschaftete Einkommen. Jedoch steckte die Tücke
wie so oft im Detail. So konnten und können nur die in Spanien
steuerresidenten Personen den Gewinn des Verkaufes eines Erstwohnsitzes
steuerfrei in den Kauf eines neuen Erstwohnsitzes unter bestimmten Auflagen
investieren. Diese Vergünstigung steht den in Spanien nicht steuerresidenten
EU Bürger nicht zu. Dieser zahlt beim Verkauf seines Erstwohnsitzes in
Spanien auch dann die Gewinnsteuer von 18%, wenn er den Gewinn voll
reinvestiert. Ein Residenter wäre hier steuerfrei.
Ähnliche Ungleichbehandlungen existieren auf den Gebieten der Besteuerung
der Einkommen. Nach den derzeitigen Bestimmungen werden in Spanien tätige
Gebietsfremde ohne Betriebsstätte in Spanien auf der Grundlage ihres
Bruttoeinkommens, d.h. ohne Abzug der Kosten besteuert. Gebietsansässige
werden jedoch nur auf Basis ihres Nettoeinkommens besteuert. Einkommen der
in Spanien nicht residenten Personen werden so pauschal mit 24% belastet.
Die Steuerreform war daher in vielen Bereichen schlichte Makulatur und
beseitigte die Ungleichbehandlung bei weitem nicht.
Nunmehr hat die Europäische Kommission Spanien erneut aufgefordert, diese
diskriminierende Besteuerung gebietsfremder Steuerpflichtiger zu beenden.
Will Spanien einem Prozess vor dem EU Gerichtshof entgehen muss es diese
diskriminierenden Steuervorschriften ändern. Die Kommission hält die
Bestimmungen der ungleichen Besteuerung für nicht mit dem EG-Vertrag
vereinbar, in dem die Freizügigkeit von Personen einschließlich der
Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr
garantiert werden. Die Aufforderung der Kommission erfolgte in Form einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission auf diese
Stellungnahme binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.
Interessant ist diese Entwicklung vor allem, da Spanien natürlich die
begangenen Ungleichbehandlungen nicht durch eine Gesetzesänderung wieder gut
machen kann. Das kann nur durch Rückzahlung überbezahlter Beträge geschehen,
soweit die entsprechenden Steuerbescheide nicht verjährt sind. Dies ist in
Spanien aber erst nach vier Jahren der Fall. So gibt es bereits eine groß
angelegte Initiative britischer Investoren die die in den Jahren vor der
Steuerreform übergezahlten Steuern vom spanischen Staat zurückzuverlangen.
Hier wird insbesondere auf Rückerstattung von gezahlter Gewinnsteuern in
Höhe von 20% beim Verkauf einer Immobilie geklagt. Die reklamierte Summe
soll nach Presseberichten 62 Millionen Euro betragen. Falls diese
Bestrebungen erfolgreich sein sollten wird dies weitereichende Konsequenzen
für den spanischen Fiskus haben. Auf der anderen Seite winkt für die
Betroffenen ein nicht mehr erwarteten Geldregen.
©
2008 -
Matthias
Jahnel, LL.M.
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Rechtsanwalt & Abogado
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