Informationspflichten auf Webseiten

Das Internet ist für Neugründer wie auch etablierte Unternehmen ein willkommenes Mittel, um sich selbst und ihre Produkte oder Dienstleistungen Millionen von potentiellen Kunden ohne größere Kosten vorzustellen. Die Zahl dieser Art von kommerziellen Webseiten steigt täglich und Waren oder auch Dienstleistungen können mittlerweile online besichtigt, bestellt, bezahlt und bezogen werden.

Auch auf Mallorca haben viele kleine und mittelständige Unternehmen wie Mietebörsen, Handwerker oder Steuerberater davon Gebrauch gemacht, Ihre Waren und Dienstleistungen auf einer eignen Webseite zu bewerben.

Vielfach wird bei der Erstellung einer solchen Seite jedoch übersehen, dass es seit geraumer Zeit gesetzliche Vorschriften über Mindestangaben zur Person des Anbieters gibt. Diese Impressumspflicht wurde innerhalb der Europäischen Union durch den Erlass der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen.

Die Richtlinie verfolgt den Zweck des Kundenschutzes, indem Mindestinformationen über einen Anbieter von Leistungen ständige bereitgehalten und offengelegt werden müssen. Hiermit soll die Gefahr von betrügerischen Angebote im Internet verringert werden.

Die nunmehr vorgeschriebene Informationspflicht, die sowohl in Spanien als auch in Deutschland per Gesetz eingeführt wurde, trifft im Prinzip jeden, der kommerzielle Ziele mit seinem Internetangebot verfolgt. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Absatz von Waren oder Dienstleistung gefördert werden soll. Auch die schlichte Präsentation eines Unternehmens ohne eigenes online Verkaufsangebot gehört in diese Kategorie.

Eine Impressumspflicht ist somit auch für Malermeister Müller oder die Arztpraxis Dr. Mund & Kund auf Mallorca vorgeschrieben, die nur eine Kontaktadresse samt Email im Internet veröffentlichen.

Das aufzunehmende Impressum muss nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben gehören unter anderem die Nennung des Namens und der Anschrift unter der der Anbieter niedergelassen ist. Bei juristischen Personen, wie zum Beispiel einer spanischen S.L., ist ebenso der Name des Geschäftsführers zu nennen. Ebenso sind Angaben zu den Handelsregistereintragungen oder anderen offiziellen Registern zu machen. Weiterhin muss eine funktionierenden Emailadresse und die Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit vorhanden, im Impressum enthalten sein. Kann eine erbrachte Tätigkeit nur nach vorheriger Genehmigung ausgeführt werden, so sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ebenso aufzunehmen.

Freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind zudem verpflichtet Ihrer Kammer-mitgliedschaften, Ihre gesetzlichen Berufsbezeichnungen und den Staat in dem diese Bezeichnung verliehen wurde, neben anderen Angaben, zu nennen.

Für Anbieter auf Mallorca besteht die Schwierigkeit, dass Sie unter Umständen sowohl den deutschen als auch den spanischen Vorschriften zur Impressumspflicht unterliegen. Wegen der bestehenden Abweichungen im Wortlaut der entsprechenden Vorschriften sollte daher die Übereinstimmung des Impressums mit beiden Gesetzeswerken von einem Fachmann überprüft werden. Der „Mut zur Lücke“ ist übrigens nicht zu empfehlen. Eine Missachtung der Impressumspflicht kann ein Bußgelder in Höhe von bis zu € 50.000,- nach sich ziehen.

© 2006 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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