Steuerrückerstattung
durch den spanischen Staat in Immobilientransaktionen
Stellen Sie sich vor, Sie haben vor ein
paar Jahren Steuern an den spanischen Staat gezahlt und könnten nun mehr als
50% hiervon wieder zurück erstattet bekommen. Dies muss kein Wunsch bleiben
sondern könnte durchaus Realität werden.
Grund hierfür ist das Spanien bis zum Jahre 2007 Steuerausländer in
eklatanter Weise diskriminiert hat.
Bis Anfang 2007 wurden nicht in Spanien steuerresidenten EU Bürger beim
Verkauf ihres Hauses mit einem Steuersatz von 35% auf erzielte Gewinne
belastet. Residente zahlten dem gegenüber nur 15% für den gleichen
Sachverhalt. Nicht ansässige Ausländer entrichteten also pauschal 20% mehr
Steuern. Eine klare Benachteiligung.
Die Europäische Kommission hielt die Bestimmungen der ungleichen Besteuerung
für nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar. Durch sie wurde die Freizügigkeit
von Personen einschließlich der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit
und der freie Kapitalverkehr behindert. Die Kommission eröffnete ein
Verfahren gegen Spanien. Spanien versuchte nachfolgend und zur Umgehung
einer Klage vor dem EU Gerichtshof diese Vorschriften zu entschärfen. Es
passte seine Besteuerungsgrundsätze für sogenannte Residente und
Nichtresidente an und führte ab dem Jahre 2007 einen Pauschalsatz von 18%
für beide Gruppen ein. Die EU Kommission stellte daraufhin das Verfahren
ein. Jedoch bedeutete dies nicht so wie von Spanien erhofft, dass es auch
die entgegen den EU Grundfreiheiten eingezogenen Beträge behalten kann. Die
Tücke steckt wie so oft im Detail.
Die von Spanien begangene Rechtsverletzung in Form der Ungleichbehandlungen
von EU Ausländern im Vergleich zu Steuerresidenten wurde nicht einfach
dadurch geheilt, dass Spanien nun alle Neufälle vermeintlich gleich
behandelte. Eine Widergutmachung des erfahrenen Unrechts ist effektiv nur
über den Weg der Rückzahlung der überzahlten Steuerbeträge zu erreichen.
Spanien wird nun aber nicht von Amts wegen tätig sondern hofft vielmehr auf
die Verjährung der Steuerrückforderungen. Diese tritt vier Jahre nach dem
Zeitpunkt ein in dem die Steuer gezahlt werden musste. Die Uhr läuft und
Immobilientransaktionen wären also noch bis ins Jahr 2004 überprüfbar.
Der nichtresidente Verkäufer der im Zeitraum von 2004 bis 31.12.2006 eine
Immobilie verkauft hat und nachfolgend die Steuern erkläre und zahlte ist
also gut beraten, seine Steuerzahlung anzufechten. Hiermit würde zunächst
der drohende Fristablauf gestoppt. Mit dem Antrag sollte sowohl die
Teilrückerstattung der bis zu Beginn des Jahres 2007 zu zahlenden 5%gen
Retention als auch die nachfolgend auf Grundlage der 35%gen Steuer gezahlten
Summen begehrt werden.
Voraussetzung für den Antrag ist neben der noch nicht eingetretenen
Verjährung auch, dass die Steuern vom Verkäufer ordnungsgemäß erklärt und
auch gezahlt worden waren. Dies ist durch die ausgefüllten und
abgestempelten der Steuervordrucke Nummer 211 und 212 nachzuweisen.
Dass das spanische Finanzamt nun angeregt durch die Rückzahlungsaufforderung
sofort überweißt ist natürlich ausgeschlossen. Der Antragsteller muss sich
auf einen langen Gerichtsweg, der wohl bis zum obersten europäischen Gericht
gehen wird, vorbereiten.
Jedoch wird dieser steinige Weg bereit geebnet. So gibt es eine groß
angelegte Initiative britischer Investoren die übergezahlte Steuern vom
spanischen Staat zurückzuverlangen. Die reklamierte Summe soll nach
Presseberichten bis zu 62 Millionen Euro betragen. Falls diese Bestrebungen
erfolgreich sein sollten winkt für die Betroffenen ein nicht mehr erwarteten
Geldregen.
©
2008 -
Matthias
Jahnel, LL.M.
·
Rechtsanwalt & Abogado
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