Steuerrückerstattung durch den spanischen Staat in Immobilientransaktionen

Stellen Sie sich vor, Sie haben vor ein paar Jahren Steuern an den spanischen Staat gezahlt und könnten nun mehr als 50% hiervon wieder zurück erstattet bekommen. Dies muss kein Wunsch bleiben sondern könnte durchaus Realität werden.

Grund hierfür ist das Spanien bis zum Jahre 2007 Steuerausländer in eklatanter Weise diskriminiert hat.

Bis Anfang 2007 wurden nicht in Spanien steuerresidenten EU Bürger beim Verkauf ihres Hauses mit einem Steuersatz von 35% auf erzielte Gewinne belastet. Residente zahlten dem gegenüber nur 15% für den gleichen Sachverhalt. Nicht ansässige Ausländer entrichteten also pauschal 20% mehr Steuern. Eine klare Benachteiligung.

Die Europäische Kommission hielt die Bestimmungen der ungleichen Besteuerung für nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar. Durch sie wurde die Freizügigkeit von Personen einschließlich der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr behindert. Die Kommission eröffnete ein Verfahren gegen Spanien. Spanien versuchte nachfolgend und zur Umgehung einer Klage vor dem EU Gerichtshof diese Vorschriften zu entschärfen. Es passte seine Besteuerungsgrundsätze für sogenannte Residente und Nichtresidente an und führte  ab dem Jahre 2007 einen Pauschalsatz von 18% für beide Gruppen ein. Die EU Kommission stellte daraufhin das Verfahren ein. Jedoch bedeutete dies nicht so wie von Spanien erhofft, dass es auch die entgegen den EU Grundfreiheiten eingezogenen Beträge behalten kann. Die Tücke steckt wie so oft im Detail.

Die von Spanien begangene Rechtsverletzung in Form der Ungleichbehandlungen von EU Ausländern im Vergleich zu Steuerresidenten wurde nicht einfach dadurch geheilt, dass Spanien nun alle Neufälle vermeintlich gleich behandelte. Eine Widergutmachung des erfahrenen Unrechts ist effektiv nur über den Weg der Rückzahlung der überzahlten Steuerbeträge zu erreichen.

Spanien wird nun aber nicht von Amts wegen tätig sondern hofft vielmehr auf die Verjährung der Steuerrückforderungen. Diese tritt vier Jahre nach dem Zeitpunkt ein in dem die Steuer gezahlt werden musste. Die Uhr läuft und Immobilientransaktionen wären also noch bis ins Jahr 2004 überprüfbar.

Der nichtresidente Verkäufer der im Zeitraum von 2004 bis 31.12.2006 eine Immobilie verkauft hat und nachfolgend die Steuern erkläre und zahlte ist also gut beraten, seine Steuerzahlung anzufechten. Hiermit würde zunächst der drohende Fristablauf gestoppt.  Mit dem Antrag sollte sowohl die Teilrückerstattung der bis zu Beginn des Jahres 2007 zu zahlenden 5%gen Retention als auch die nachfolgend auf Grundlage der 35%gen Steuer gezahlten Summen begehrt werden.

Voraussetzung für den Antrag ist neben der noch nicht eingetretenen Verjährung auch, dass die Steuern vom Verkäufer ordnungsgemäß erklärt und auch gezahlt worden waren. Dies ist durch die ausgefüllten und abgestempelten der Steuervordrucke Nummer 211 und 212 nachzuweisen.
Dass das spanische Finanzamt nun angeregt durch die Rückzahlungsaufforderung sofort überweißt ist natürlich ausgeschlossen. Der Antragsteller muss sich auf einen langen Gerichtsweg, der wohl bis zum obersten europäischen Gericht gehen wird, vorbereiten.

Jedoch wird dieser steinige Weg bereit geebnet. So gibt es eine groß angelegte Initiative britischer Investoren die übergezahlte Steuern vom spanischen Staat zurückzuverlangen. Die reklamierte Summe soll nach Presseberichten bis zu 62 Millionen Euro betragen. Falls diese Bestrebungen erfolgreich sein sollten winkt für die Betroffenen ein nicht mehr erwarteten Geldregen.

© 2008 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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