Steuerbetrug lohnt sich nicht

Ist es wirklich notwendig als Nichtresidenter 18% Steuern auf den Gewinn beim Hausverkauf in Spanien abzuführen? Solche oder ähnlich Fragen werden dem beauftragten Rechtsanwalt oft im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Immobilienverkaufes gestellt. Viel Verkäufer vertrauen leider auch heute noch auf  windige Gesellen im Gewerbe die, um an schnelles Geld zu gelangen, von „undurchsichtigen Vorschriften“, einem „fehlenden Steuerabkommen“ oder auch von der „Freistellung der Steuerzahlung nach Abführung der 3% Retention“ sprechen und so ihre Opfer in Scharen zu sich locken. Die notwenigen Steuererklärungen werden vielerorts nicht abgegeben; und dies mit schweren finanziellen Spätfolgen.

Die Antwort eines jeden seriösen Beraters auf die obige Frage lautet natürlich: JA. Denn jeder Immobilienverkäufer der keine Steuerresidenz in Spanien unterhält ist per Gesetz verpflichtet in einem Zeitraum von drei Monaten nach dem Verkauf, eine Steuererklärung in Spanien über den erwirtschafteten Gewinn abzugeben und eventuelle Beträge nachzuzahlen.

Alle diejenigen die diese Verpflichtung ignorieren laufen nicht nur Gefahr einer Nachzahlung sondern auch einer nicht unbeträchtlichen Zinszahlung sowie eines Ordnungsgeldes von mehreren tausend Euro. Um es klar und deutlich zu formulieren: Es ist Schluss mit Lustig wenn es um Steuern geht! Das spanische Finanzamt arbeitet Hand in Hand mit ausländischen Steuerbehörden um Steuerhinterziehern und –betrügern das Handwerk zu legen.

Natürlich können auch nach der Abreise aus Spanien die spanischen Steuerbehörden innerhalb der Europäischen Union aktiv werden und fehlende Beträge im Amtshilfeverfahren einfordern.  Zusätzlich findet auf deutsch – spanischer Ebene laut des im Jahre  1966 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen beiden Länder ein Informationsabgleich statt. Somit kann sowohl Deutschland als auch Spanien von der Möglichkeit gebrauch machen, Daten an die jeweils andere Behörde zu senden oder diese von dort abzufordern. Da jeder Verkauf und jede Steuerzahlung ohne Angaben der Steuer-  bzw. NIE-nummer des Verkäufers nicht erfolgen kann, ist die Veräußerung einer werthaltigen Immobilie vor diesen Behörden nicht mehr zu verbergen.

Ab 01. Juli 2005 wurde diese Situation durch das Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatanleger verschärft. Nunmehr werden automatische Kontrollmitteilungen zur besseren steuerlichen Erfassung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an Privatanleger mit Wohnsitz innerhalb der EU möglich.

Dem falsch beratenen Verkäufer droht damit Ungemach von zwei Seiten. Zum einen kann die spanische Steuerbehörde im Amtshilfeverfahren rechtskräftig festgesetzte Steuern beim deutschen Verkäufer in Deutschland beiziehen. Zum anderen kann das deutsche Finanzamt wegen der dort eventuell nicht angegebenen und versteuerten Verkaufsgewinne tätig werden.

Durch gute Beratung ist dieses Szenario jedoch leicht vermeidbar. Denn auch in Spanien gilt, dass Verkaufssteuern durch eine langfristige und vorausschauende Planung legal vermindert oder ganz und gar vermieden werden können.

© 2007 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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