Die Sociedad Civil – Steuersatz: 15% Wer in Spanien allein oder mit einem anderen Geschäfte machen möchte gründet zumeist vor Beginn seiner Aktivitäten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada – SL). Diese Wahl ist vor allem wegen der damit verbunden Beschränkung der Haftung in vielen Fällen richtig. Jedoch werden von Neugründern andere und zumeist preiswertere Gesellschaftsformen oft übersehen und nicht in Betracht gezogen, obwohl diese den erwünschten Zweck der Minimierung des Risikos ebenso erfüllen würden. Eine dieser Gesellschaften ist die spanische Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (Sociedad Civil). Die Sociedad Civil basiert auf den Vorschriften des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Codigo Civil) und kann durch Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen gegründet werden. Zweck der Gründung ist immer die Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles, dass die Gesellschafter dazu veranlasst ihr Geld, Güter, ihre Arbeitsleistung oder ihr Wissen in der Gesellschaft zu vereinen.
Der Gesellschaftsvertrag – Grundbaustein der
Sociedad Civil Die Dauer der Gesellschaft beginnt ab Vertragszeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit. Es bleibet den Gesellschafter jederzeit vorbehalten, eine kürzere Zeit im Gesellschaftsvertrag zu nenne, was bedeute, dass die Gesellschaft nach Ablauf der Zeit automatische aufgelöst wird. Ist eine solche Frist nicht festsetzte, wird die Gesellschaft dann aufgelöst, wenn der Zweck für den die Gesellschaft gegründet wurde erreicht ist, durch Tod eines der Gesellschafter oder durch den Wunsch eines oder mehrer Gesellschafter diese aufzulösen. Vor der Auflösung sind zunächst die Gesellschaftsschulden auszugleichen. Nachfolgend wird der nochvorhanden Gewinn denn Gesellschaftern ausgezahlt und die eingebrachten Güter werden zurückgegeben.
Geschäftsführungsbefugnisse in der
Sociedad Civil Ist die Gesellschaft ordnungsgemäß gegründet worden und nimmt sie am Geschäftsverkehr teil, wird davon ausgegangen, dass sie Rechtsfähigkeit besitz. Dies bedeute, das die Gesellschaft, und nicht die hinter ihr stehenden Gesellschafter, Eigentümerin von Vermögen werden kann. Des Weiteren kann sie klagen und verklagt werden. Das Gesetz geht weiterhin davon aus, dass die Schulden der Gesellschaft nur dieser zuzurechnen sind und die Gesellschafter für diese Schulden nur mit ihren Einlagen haften.
Gewinnverteilung und Besteuerung
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2004 -
Matthias
Jahnel, LL.M.
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Rechtsanwalt & Abogado |