Das spanische Mahnverfahren

Viele Unternehmer auf Mallorca sind verärgert. Nicht wegen der derzeit schlechten Auftraglage. Vielmehr geht es um die vermehrte Zahlungsunwilligkeit ihrer Kunden. Zwar werden Bestellungen aufgegeben aber nicht gezahlt. Der kecke Kunde verlässt sich auf lange Gerichtswege und rechnet damit, dass der Geprellte die drohenden Zusatzkosten der Rechtsverfolgung scheut. All zu oft geht dieser Plan auf und die ordnungsgemäß erbrachte Leistung wird für wenig Geld abgerechnet oder gänzlich abgeschrieben.

Doch dass muss nicht sein. Der spanische Gesetzgeber hat bereits vor geraumer Zeit ein Instrument geschaffen, um zahlungsunwillige Kunden gefügig zu machen. Der proceso monitorio ist ein mit dem deutschen Mahnverfahren vergleichbarer Prozess, der dem Gläubiger schnell und ohne Zusatzkosten einen vollstreckbaren Titel verschafft.

Am Anfang dieses Verfahrens steht natürlich die Rechnung, die auf der Basis der erbrachten Leistungen zu erstellen ist. Missachtet der Kunde diese Rechnung und auch die ordnungsgemäß zugestellte Mahnung nebst Frist, kann direkt in das Mahnverfahren übergegangen werden.

Voraussetzung für die Zulassung dieses Verfahrens ist zunächst einmal, dass die Gesamtforderung den Betrag von €30050,50 nicht überschreitet. Die notwendige Antragsschrift ist bei dem Gericht am Wohnort des Schuldners einzureichen. Hierzu ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Procuradoren nicht erforderlich. Jedoch ist dies ratsam, falls der Schuldner bereits im Vorfeld die Forderungen bestritten hatte.

Dem Antrag sind zusätzlich Dokumente beizufügen, die das Bestehen der behaupteten Forderung glaubhaft machen. Dies kann zum einen durch einen vom Schuldner unterschriebenen Auftrag oder Vertrag geschehen. Die Forderung kann aber auch durch die bereits genannte Rechnung oder durch Lieferscheine etc. belegt werden. Ebenso werden alle Dokumente anerkannt, die eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien aufzeigen.

Hält der Richter die eingereichten Unterlagen für ausreichend, erlässt er eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die dem Schuldner zugestellt wird.

Der Schuldner hat nunmehr die Wahl. Erkennt er die Aussichtslosigkeit seiner Weigerung zu zahlen, kann er dies innerhalb von 20 Tagen nachholen. Der Richter stellt das Verfahren daraufhin ein, soweit die Zahlung bei ihm angezeigt und nachgewiesen wird.

Ebenso steht es dem Schuldner frei, bei Gericht zu erscheinen und bezüglich der gesamten Forderung oder eines Teils seinen Widerspruch zu erklären. In diesem Fall geht das Mahnverfahren in ein ordentliches Verfahren über. Es obliegt dann dem Gläubiger innerhalb eines Monats eine ordentliche Klage einzurreichen. Liegt der Streitwert über € 900 muss er sich durch einen Rechtsanwalt hierbei vertreten lassen.

Zahlt der Schuldner nicht und erscheint er auch nicht innerhalb von 20 Tagen bei Gericht, so erlässt dieses eine Vollstreckungsanordnung über den geschuldeten Betrag nebst Zinsen. Hierzu ist ein erneuter Antrag nicht nötig. Gegen diesen Bescheid gibt es kein Rechtsmittel. Das heißt der Gläubiger kann aus dem Titel direkt vollstrecken.

Der Schuldner haftet in diesem Fall mit seinem gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Dies gilt auch für Güter außerhalb Spaniens, denn auch spanische Titel sind innerhalb der Europäischen Union, und somit zum Beispiel auch in Deutschland, uneingeschränkt vollstreckbar.

© 2002 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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