In eigener Sache

Recht zu haben ist nicht schwer, es zu bekommen dagegen sehr. Besonders den Beteiligten eines Rechtsstreites ist dieser all zu deutlich. Es ist daher besonders wichtig, von vornherein durch einen Fachmann auf dem betroffenen Rechtsgebiet beraten und vertreten zu werden. Besonders auf Mallorca mit mehreren zehn-tausend deutschen Immobilieneigentümern und Geschäftsleuten entwickeln sich zunehmend Rechtstreitigkeiten mit spanisch- deutschen Sachverhalt. Kanzleien mit deutschem und spanischen Mitgliedern bieten ihren Mandanten professionellen Rat und Beistand. Leider hat aber der zunehmende Konkurrenzdruck unter den rein spanischen Kanzleien dazu geführt dass diese nunmehr auch auf den deutsch – spanischen Markt drängen. Dies wird vereinzelt dadurch bewerkstelligt, dass spanische Anwälte in Ihren Kanzleibezeichnungen und Werbungen neben ihrer spanischen Berufsbezeichnung dem Abogado  auch den andere Titel wie zum Beispiel den deutschen Rechtsanwalt, oder den englischen Solicitor  aufnehmen. Die Liste könnte beliebig fortgesetzt werden.

Damit wird nicht nur gegen geltendes Recht verstoßen, sondern auch Mandanten über die Ausbildung der sie betreuenden Anwälte getäuscht.

So ist der Rechtsanwalt ein geschützter Titel, und nicht die Übersetzung des spanischen Abogados ins Deutsche, so wie von vielen behauptet. Für den Titel sind neben einem mehrjährigen Universitätsstudium und Prüfung, zum deutschen Recht auch ein juristischer Vorbereitungsdienst abzuleisten, der neben den theoretischen Wissen fundierte praktischen Kenntnisse des deutschen Rechtssystems mit sich bringt. Zusätzlich kann der Titel nur dann geführt werden, wenn der Jurist in Deutschland zugelassen ist und damit durch eine Rechtsanwaltskammer deutangehört und deutschem Standesrecht unterliegt.

Der englishe Titel Solicitor setze ähnliche Veraussetzungen voraus und darf nur dann geführt werden, wenn der Jurist Mitglied der Law Society des Vereinigten Königreiches angehört. Ebenso verhält es sich natürlich mit dem Titel Abogado, der nur nach Studium und Beitritt zur spanischen Rechtsanwaltskammer (Illustre Colégio de Abogados). Jedoch setzen sich viele Kollegen über diese Anforderungen schlicht hinweg.

Dies mag auf den ersten Blick kein so schwerwiegendes Problem sein, ist aber in vilene Fällen, in denen vor allem deutsches Recht zur Anwendung kommt, von den Mandanten höchst schwerwiegend. So ist es aus rechtsanwaltlicher Praxis bekannt, dass spansiche Kollegen, die im deutschen Recht nicht bewandert sind, den deutschen Mandaten in einem deustch – spansichen Rechtssache, nach spansichen Rechtsgrundätzen beraten und dabei die deutsche Seite unbeachtet lassen. Dies kann besonders dann schwerwigede Fogen haben, wenn so ein Rechtschtreit in Spanien ausgefochten wird oer das günstigere deutsche Recht aus Unkenntnis vernachlässigt wird. Hervorzuheben sind hier insbesondere Scheidungen und die damit verbundenen Folgesachen wie Ehegatten- und Kindsunterhalt sowie der durchzuführende Zugewinnausgleich.

Ein anderes Feld auf welches hinzweisen ist sind Immobilenkäuf und Verkäufe bei eine konsequente Planung unter beachtiung des deutschen und spanischen Erb- und Steuerrechtes schon vor dem Kauf, erhebliche Kosten ersparen kann. Aus einer ein spanischen Sict der Dinge ist dann zumeist nur der Kauf ohne die Beratung zu den beiden Themenkreisen erfolgt. Die Fehler dessen Folgen die Betroffenen erst nach Jahren spüren.

Es ist daher jedem Betroffen anzuraten, sich vor eine Beratung bei Zweifeln über die Zulassung des Anwaltes zu informieren. Eine Bestätigung erteilen die ausländischen Anwaltskammern, in denen die Anwälte registriert sind.

© 2002 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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