Handwerkerhaftung bei Bauleistungen

Tausende Aufträge werden auf Mallorca jährlich an Handwerker vergeben, die kleinere bauliche Umgestaltungen der eigenen vier Wände zum Gegenstand haben. Wie auch in Deutschland, läuft hier nicht immer alles glatt. So kommt es ab und an zwischen Auftraggeber und Handwerker zu Unstimmigkeiten bezüglich der gelieferten Qualität. Nach ersten Gesprächen oder Mahnungen beginnen dann zumeist die Schwierigkeiten. Der beauftragte Fachbetrieb stellt sich quer. Seine Arbeiter bleiben plötzlich aus. Erst nach Monaten zäher Verhandlungen wird sich des Problems angenommen. Letztendlich gibt der entnervte und sich rechtlos wähnende Besteller nach und zahlt das verlangte „Extra“. Doch das muss nicht sein. Das spanische Rechtssystem gewährleistet dem Auftraggeber einer Werkleistung einen effektiven Schutz, sich gegen die Machenschaften der schwarzen Schafe unter den Handwerkern zu wehren.

Die Rechte und Pflichten zwischen Handwerkern und Auftraggebern sind in Spanien im Codigo Civil (spanisches Bürgerliche Gesetzbuch) verankert. Hiernach schuldet der Auftragnehmer die Erstellung des vereinbarten Werkes. Der Auftraggeber hat den Werklohn zu zahlen. Halten sich die Parteien nicht an Ihre Verpflichtungen drohen ihnen weitreichende Konsequenzen.

Kommt es zwischen Handwerker und Bauherrn nach Abschluss eines Vertrages zum Streit über die Qualität der bestellten Bauleistung, müssen immer zwei Fragen beantwortet werden: Besteht ein Mangel am Gewerk? Und hat der Handwerker diesen Mangel zu vertreten?

Zunächst einmal ist der Mangel zu beweisen. Dieser Nachweis obliegt dem Auftraggeber, der hierfür auch zahlen muss. Wie auch in Deutschland ist es ratsam den Beweis des Mangels durch ein Gutachten eines zugelassenen Gutachters zu führen. Stellt der Experte fest, dass die erbrachte Leistung des Handwerkers nicht der örtlichen Baukunst, den technischen Vorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, hat der Besteller gute Karten.

In diesem Fall greift der Codigo Civil dem Auftraggeber unter die Arme, indem er automatisch ein Verschulden des Handwerkers für die beweisenden Fehler annimmt. Dieser hat dann die Nichterfüllung des vereinbarten Vertrages zu vertreten und muss damit auch weiter leisten.

Sickert also nach der teuren Instandsetzung der Grundmauern immer noch Wasser in das Eigenheim, hat der Handwerker auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Weigert er sich stehen dem Auftraggeber verschiedene Rechte zu. So kann dieser die Mängel durch einen Dritten auf Kosten des Handwerkers beseitigen lassen oder Minderung des vereinbarten Preises verlangen. In extremen Fällen kann es sogar zur Einstandspflicht des Fachmannes für die Kosten einer erneuten Erstellung des Werkes kommen.

Der Auftraggeber sollte wissen, dass der Handwerker nach den hier vorgestellten Grundsätzen nur bis zur Abnahme des Werkes haftet. Nach der Abnahme, die auch durch die volle Zahlung des Werklohnes oder der Ingebrauchname der Sache erfolgen kann, steht er nur noch für versteckte Mängel ein. Laut eines Urteils des spanischen Obersten Gerichtshofes sind dies nur solche Fehler, die für einen Laien nicht auf den ersten Blick erkennbar waren. Es ist also immer ratsam, das Gewerk vor einer Abnahme genau zu prüfen.

Bezüglich der Verjährungsfristen für Mängel muss beachtet werden, dass diese vor der Abnahme 15 Jahre betragen. Danach können diese Fristen je nach Fehler auf sechs Monate schrumpfen.

© 2003 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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