Goldgrube oder Millionengrab – Investitionssicherung beim Kauf einer in der Planung oder im Bau befindlichen Immobilie.

Der Kauf einer im Bau oder in der Planung befindliche Immobilien erfreut sich bei Immobilieninvestoren großer Beliebtheit. Neben der Möglichkeit das zukünftige Heim individuell gestalten zu können, ist natürlich auch der erheblich Preisvorteil ein Grund dafür, dass Neu- und Umbauten direkt vom Reisbrett gekauft werden. Natürlich ist nicht alles Gold was auf dem Papier glänz und so manch’ hochtrabender Plan kam mit erheblichen Verlusten für die Investoren zu Fall. Die Liste der Punkte für ein Scheitern ist lang. Neben immer wieder auftretenden betrügerischen Angeboten, besteht auch bei alt eingesessene Unternehmen die Gefahr des Konkurses. Der Bau scheitert und üppige Anzahlungen verschinden im Nichts.

Schon früh hat der spanische Gesetzgeber diese Gefahr erkannt und Reglungen geschaffen, Investoren besser zu schützen. Bauträger müssen in Spanien die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf zukünftige Bauprojekte für den Fall des Scheiterns, gleich aus welchem Grund, absichern. Die abzuschließende Pflichtversicherung deckt neben der vollen Rückzahlung der Vorschüsse ebenso den obligatorisch zu zahlenden Zinssatz von 6% pro Jahr. Die Versicherung kann durch Stellung einer Bankbürgschaft einer spanischen Grossbank ersetzt werden. Zusätzlich sind alle Kostenvorschüsse auf ein separates und zweckgebundenes Konto des Bauträgers einzuzahlen. Werden diese Regeln nicht eingehalten, drohen strafrechtliche Sanktionen.

Neben der Pflichtversicherung wird der beratende Anwalt ebenso auf weitere Absicherungsmöglichkeiten wie Forderungsabtretungen, Hypotheken, Sicherungsübereignungen, etc. hinweisen, die jedoch von Fall zu Fall entschieden werden sollten.

Wir der Bau auftragsgemäß abgewickelt ist besonderer Augenmerk auf eventuell auftretende Mängel des Gewerkes zur richten. Hier greift die spanische Baugesetzgebung mit ihren Mindesthaftungszeiten dem Investoren unter die Arme. Alle am Bau Beteiligten haften bis zu zehn Jahren für Mängel die die Stabilität des Gebäudes betreffen. Eine dreijährige Haftung besteht für Mängel die die Bewohnbarkeit betreffen. Zwölf Monate haftet das bauausführende Unternehmen für Fertigstellungsmängel.

Die drei- und zehnjährige Haftung ist wiederum durch eine Pflichtversicherung abzudecken die den Bauherren und alle nachfolgende Erwerber der Immobilie in ihren Schutz einbezieht. Bei Neubauten sind diese Versicherungen obligatorisch. Ausnahmen gibt es jedoch bei Aus- und Umbauten. Der beauftragten Rechtsanwalt kann jedoch auch hier die notwendigen Sicherheiten schaffen.

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