Erben auf Mallorca

Die Zahl der Deutschen, die auf Mallorca ihren Lebensabend verbringen steigt seit Jahren kontinuierlich an. Überlegungen zu einer adäquaten steuerlichen Vorsorge für die Zeit danach fällt dabei der Mehrheit nicht allzu leicht. Da sich das spanische Erbschaftssteuerrecht stark von dem deutschen unterscheidet sollte diese Aufgabe auf keinen Fall vernachlässigt werden.

Zunächst sollte der Betroffene wissen, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuern den autonomen Regionen übertragen wurden. Diese dürfen abweichend von staatlichen Regelungen eigene Bestimmungen erlassen, z.B. zur steuerlichen Bemessungsgrenze, Ermäßigungen, Freibeträgen, etc. Auch die Balearen haben von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Grundsätzlich bemisst sich die Erbschaftssteuer zuerst nach dem staatlichen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ISD). Es regelt jeden unentgeltlichen Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden sowie Auszahlungen von Lebensversicherungen in 4 Steuerklassen und 16 auf den Wert bezogenen Abstufungen.

Besteuerungsgrundlage ist der tatsächliche Wert des Nachlasses, von dem alle in Spanien bestehenden Belastungen und Schulden abgezogen werden. Dem so ermittelten Wert werden dann alle Vermögensgegenstände, die der Erblasser innerhalb eines Jahres vor seinem Versterben zugunsten eines Erben, eines Verwandten dritten Grades oder dessen Ehegatten oder des Ehegatten des Verstorbenen veräußert hat, wieder hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis einer Gegenleistung z.B. einer Geldzahlung geführt werden kann. Gleiches gilt für Vermögensgegenstände die bis zu drei Jahre vor dem Versterben erworben wurden bei denen der Erblasser den Nießbrauch und die Erben oder dessen Angehörige gleichzeitig das nackte Eigentum (la nuda propiedad) erwarben. Die Erhöhung findet auch Anwendung auf Fälle bis zu vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt in denen der Erblasser Vermögensgegenständen übertrug und sich an dem übertragenen Gegenstand den Niesbrauch oder ein anderes lebenslängliches Recht vorbehielt. Abgetretene Wertpapiere zählen ebenso auch dann zur Erbschaft, wenn der Begünstigte diese noch nicht in Empfang genommen hat oder die Abtretung noch nicht registriert wurde.   

Nach Abzug der geltenden Freibeträge wird auf den nach obigen Grundsätzen ermittelten Wert der Erbschaft eine progressiv steigende Steuer berechnet. Die Höhe der Steuern richtet sich neben dem ermittelten Wert der Erbschaft auch nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser sowie dem Vorvermögen des Erben.

Leben sowohl Erbe als auch Erblasser auf den Balearen und sind sie hier steuerlich als Residente registriert, ergeben sich weitreichende Steuererleichterungen.  

Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien besteht wird nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt. Im Fall von Deutschland hat ein Deutscher seinen ständigen Aufenthalt in Spanien wenn er sich länger als 183 Tage im Jahr hier aufhält. In diesem Fall besteht nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen eine unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien. Auf ihn wäre dann alleinig das spanische Erbschaftssteuerrecht anwendbar. Dies würde sowohl das zu vererbende Vermögen in Spanien als auch in Deutschland betreffen.

Ist der Erblasser nicht in Spanien ansässig, besteht die Steuerpflicht immer dann, wenn sich das vererbte Vermögen in Spanien befindet.

Deutsche müssen in Spanien beachten dass das zwischen Spanien und Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen keine Regelungen der Erbschaftssteuer vorsieht. Dieser Umstand wirkt sich nachteilig aus, wenn sowohl Vermögen in Spanien als auch in Deutschland besteht. Hier greift neben dem spanischen auch der deutsche  Fiskus zu. Da die Erbschaftssteuer nicht im deutsch – spanischen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt wurde besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung in beiden Ländern. Sowohl in Deutschland als auch in Spanien wird jedoch auf Antrag die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer angerechnet.

© 2008 - Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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